Bitte beachten Sie, dass für die freiwillige Beitragszahlung andere Fristen gelten als für die Zahhlung des Ausgleichsbeitrags. Sie können für das laufende Jahr nur bis zum 31.03. des Folgejahres hezhalt werden.
Der Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge kann daneben noch die Rentenhöhe aus diesen Beiträgen beeinflussen. Da für deren Bewertung auch der Durchschnittsverdienst aller Versicherten des Zhalungsjahres maßgeblich ist, fällt die Rente aus den Beiträgen in aller Regel geringfügig höher aus, wenn sie früher gezahlt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung