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Experten-Antwort

Rente mit 65

von seemoewe30.07.2010 | 13:21
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7 Antworten

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Hallo ich werde am 2o.9. in diesem Jahr 65 und habe meine Altersrente beantragt. Es ist alles soweit geregelt,den Bescheid habe ich auch bekommen. Meine Frage ist Folgende: nach Auskunft des Rentenamtes wird mir diese Rente erst zum Ende des Monats Oktober ! ausbezahlt. Da ich aber im Sept. schon 65 werde, frage ich mich, wo bleibt mein Rentenanspruch vom 2o.-30. September.? Steht mir diese nicht anteilmässig zu? Bisher war ich immer mit meinem Mann gemeinsam versichert, wir sind ,da mein Mann Beamter ist in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Nun wurde mir gesagt,dass ich automatisch aus dieser KKversicherung ausgegliedert bin und mich selber versichern muss. Kann mir jemand genau berichten, ob das alles stimmt. Mfg Seemoewe

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

siehe Beitrag von @Nakel

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6 Antworten

Nakelam 30.07.2010 | 13:33
Gem . § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung (also Altersrente) von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind... In Ihrem Fall werden Sie im Sept. 65 -> zum 01.10. Anspruch gegeben. Nach § 118 Abs. 1 SGB VI sind laufende Geldleistungen (also Renten) am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Soweit ist alles korrekt. Für die Zeit vom 20.09.-30.09. steht Ihnen keine Rente zu. Was die Krankenversicherung angeht, so prüft die letzte gesetzliche Krankenkasse, ob der Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung aufzunehmen ist. Derartige Informationen sollte Ihnen jedoch die prüfende Krankenkasse mitteilen und ggf. Ihre Entscheidung begründen. Ggf. würde ich nachfragen, da die Rentenversicherung gegenüber der Krankenversicherung weisungsgebunden ist.
RFn am 30.07.2010 | 17:13
Die Krankenkasse übersendet die Entscheidung über das Krankenversicherungsverhältnis an den RV-Träger. Erst dann ist die Festsetzung der Rente möglich. --> Wenn in der Anlage 1 zum Rentenbescheid Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen sind, unterliegen Sie der gesetzlichen KV-/PV-Pflicht der Rentner. In diesem Fall entfällt bisherige freiwillige/private Versicherung. --> Wenn die Rente Brutto wie Netto gezahlt wird, dann sind die Voraussetzungen für die gesetzliche KV/PV der Rentner nicht gegeben. In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen freiwilligen oder privaten Krankenversicherung. Wenn Sie es noch nicht mit dem Rentenantrag getan haben, können Sie bei der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss beantragen. Eigentlich müssten Sie bei der Antragstellung ein Merkblatt zur KV/PV im Rentenfall erhalten haben, in dem alles dargestellt ist. Wenn der Beitragszuschuss bereits in der Rente enthalten ist (ersichtlich in der Anlage 1), bleibt es auch bei der bisherigen freiwilligen oder privaten Krankenversicherung. Alles klar ? ------------------------------------------------------- als Ergänzung zu dem Beitrag von Nakel: Ein Rentenbeginn mitten im Monat ist nur bei einer Hinterbliebenenrente möglich und nur dann, wenn der Verstorbene noch keine Versichertenrente bezog. Dann beginnt die Rente am Tag nach dem Todestag. War der Verstorbene bereits Rentner, wird die Rente mit dem letzten Tag des Sterbemonats eingestellt, und die Hinterbliebenenrente beginnt am ersten des Folgemonats (wenn der H-Rentenantrag innerhalb von 12 Kalendermonaten gestellt wurde).
-_-am 30.07.2010 | 20:10
Merkblatt Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12366/SharedDocs/de…
Clintonam 02.08.2010 | 09:20
Eine Rente wird vom Beginn des Monats geleistet, an dem alle Vorraussetzungen erfüllt sind. Am 1. September waren sie noch nicht 65 Jahre alt, somit kann die Rente niemals im Seoptember begeinnen. Bezüglich der Fragen zur Krankenkasse müssen sie sich natürlich an die Krankenkasse wenden, das hat mit dem Rentenforum nichts zu tun.
W*lfgangam 30.07.2010 | 21:43
Zitat von RFn anzeigen
RFn schrieb

Die Krankenkasse übersendet die Entscheidung über das Krankenversicherungsverhältnis an den RV-Träger. Erst dann ist die Festsetzung der Rente möglich.

--> Wenn in der Anlage 1 zum Rentenbescheid Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen sind, unterliegen Sie der gesetzlichen KV-/PV-Pflicht der Rentner. In diesem Fall entfällt bisherige freiwillige/private Versicherung.

--> Wenn die Rente Brutto wie Netto gezahlt wird, dann sind die Voraussetzungen für die gesetzliche KV/PV der Rentner nicht gegeben.

In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen freiwilligen oder privaten Krankenversicherung.

Wenn Sie es noch nicht mit dem Rentenantrag getan haben, können Sie bei der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss beantragen.

Eigentlich müssten Sie bei der Antragstellung ein Merkblatt zur KV/PV im Rentenfall erhalten haben, in dem alles dargestellt ist.

Wenn der Beitragszuschuss bereits in der Rente enthalten ist (ersichtlich in der Anlage 1), bleibt es auch bei der bisherigen freiwilligen oder privaten Krankenversicherung.

Alles klar ?

-------------------------------------------------------

als Ergänzung zu dem Beitrag von Nakel:

Ein Rentenbeginn mitten im Monat ist nur bei einer Hinterbliebenenrente möglich und nur dann, wenn der Verstorbene noch keine Versichertenrente bezog. Dann beginnt die Rente am Tag nach dem Todestag.

War der Verstorbene bereits Rentner, wird die Rente mit dem letzten Tag des Sterbemonats eingestellt, und die Hinterbliebenenrente beginnt am ersten des Folgemonats (wenn der H-Rentenantrag innerhalb von 12 Kalendermonaten gestellt wurde).

N'abend, 'eigentlich' wird der/die Antragsteller/in bei Antragsaufnahme bereits über die Voraussetzungen zur KVdR aufgeklärt - und wenn sie nicht vorliegen, was das für die weitere freiwillige (oder PKV) mit Rentenbezug für Folgewirkungen hat. Manche wuppen da wohl eher nur das Merkblatt über Tisch ...der nächste Kunde bitte ;-) Gruß w. Seemoewe, es wird stimmen. Wenn Sie jahrzehntelang in der gesetzlichen KV (mit)versichert waren, werden Sie nun mit der Rente eigenständiges Mitglied. Wahrscheinlich ist das sogar von den Beiträgen her günstiger.
seemoeweam 02.08.2010 | 16:18
Zitat von W*lfgang anzeigen
Eigentlich müssten Sie bei der Antragstellung ein Merkblatt zur KV/PV im Rentenfall erhalten haben, in dem alles dargestellt ist. quote] N'abend, 'eigentlich' wird der/die Antragsteller/in bei Antragsaufnahme bereits über die Voraussetzungen zur KVdR aufgeklärt - und wenn sie nicht vorliegen, was das für die weitere freiwillige (oder PKV) mit Rentenbezug für Folgewirkungen hat. Manche wuppen da wohl eher nur das Merkblatt über Tisch ...der nächste Kunde bitte ;-) Gruß w. Seemoewe, es wird stimmen. Wenn Sie jahrzehntelang in der gesetzlichen KV (mit)versichert waren, werden Sie nun mit der Rente eigenständiges Mitglied. Wahrscheinlich ist das sogar von den Beiträgen her günstiger.
Danke für die Unterstützung und Aufklärung. Nein ein Merkblatt habe ich nicht bekommen, die Dame beim Rentenamt der hiesigen Stadt hatte es eilig :-) Als ich den Rentenbescheid bekam, habe ich schon geshen, dass auf Anlage 1 die Berechnung so dargestellt war, dass von der Rente, der Krankenkassen und Pflegeversicherungsanteil abgezogen war. Die Krankenkasse hat auf meine Nachfrage bestätigt, dass ich lt. Gesetz !!?? nun alleine versichert sei. Auf meine Nachfrage bei der Rentenversicherungsanstalt wurde mir widerrum gesagt, dass ich Widerspruch erheben soll, damit man mir diesen Zuschuss zu Krankenversicherung bezahlt. Wirrwarr. kann ich nur sagen. Seemoewe
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