Guten Tag Peter,
bei einem Verzug nach Asien kann für die Zeiten in Polen nicht mehr das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen von 1975 ("DPSVA“) angewandt werden.
Denn dazu steht in den gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherungsträger:
„…Das Abkommen findet Anwendung für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 in einem der Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben und diesen auch nach dem 31.12.1990 dort beibehalten … Jeder weitere Wohnsitzwechsel nach dem 31.12.1990, egal ob in den anderen Vertragsstaat, in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen sonstigen Drittstaat, schließt die weitere Anwendung des DPRA 1975 aus. …“
Wenn Sie als Vertriebener zum Personenkreis gehören, für die das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung findet, können bei einem Auslandsverzug die Zeiten in Polen ggf. nach den Vorschriften des FRG in der Rente angerechnet und bewertet werden. Allerdings kann auch da der Verzug nach Asien zu einer begrenzten Anrechnung dieser Zeiten führen.
Im Detail kann Ihnen das der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger erläutern.
Sie sollten sich deshalb schriftlich oder in Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle dazu informieren lassen.
Die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie im Internet unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html