Hallo, D W,
der Arbeitgeber/Träger meldet für ein Jahr der Beschäftigung in einer WfbM als beitragspflichtige Einnahme 80% der Bezugsgröße. Um einen Rentenanspruch zu begründen muss der Antragsteller die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Hierzu zählen nicht nur die Zeiten der Beschäftigung in der WfbM sondern auch „normale“ Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.
Die Rentenberechnung erfolgt dann unter Berücksichtigung aller bisherigen Zeiten und den dann fiktiv bis zum 62. Lebensjahr hochgerechneten Zurechnungszeiten. Diese ermitteln sich aus einem Durchschnitt der bisher vorliegenden Zeiten und können den Rentenanspruch erhöhen. Ein Vgl. zu einem „Eckrentner“ ist daher nur schwer möglich, da sich der Rentenanspruch für den Erwerbsminderungsrentner nur bedingt vergleichen lässt. Der Rentenanspruch kann schon viel früher begründet werden. Eine Beschäftigung in der WfbM muss dabei nicht zwingend aufgegeben werden. Die persönlichen Voraussetzungen bei einem Berechtigten, der diese Rentenart beantragen kann, sind in diesen Fällen sehr individuell. Sollten Sie konkret eine solche Rente beantragen wollen (z.B. auch für einen Angehörigen), können Sie sich mit einer zuständigen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherungin Ihrer Nähe in einem Beratungsgespräch beraten lassen (evtl. unter Anzeige einer Vollmacht).