Hallo Sanny,
das kommt jetzt ganz darauf an, was Sie als Nachteil empfinden würden.
1) Bis zum Rentenbeginn:
Wären Sie weiter in einer Beschäftigung, würden Sie bis zum Rentenbeginn auch noch Entgeltpunkte erwerben, die die Rente erhöhen könnten. Aus der Abfindung werden hingegen keine Beiträge gezahlt (also auch kein Zuwachs der Rente mehr in dieser Zeit). Sofern Sie sich arbeitslos melden, wird das Arbeitslosengeld vermutlich wegen der Abfindung für einen gewissen Zeitraum ruhen (näheres bei der Arbeitsagentur erfragen). Ich gehe jetzt mal davon aus, dass Sie sich in relativer "Nähe" zur Altersrente befinden, sodass ich vielleicht nicht auf den Erwerbsminderungsschutz eingehen brauche.
2) Nach Rentenbeginn:
Sofern Sie vor dem 65. Lebensjahr in Altersrente gehen wollen, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Eine Abfindung aus einer Beschäftigung vor Rentenbeginn zählt aber nicht zum Arbeitsentgelt - hier bräuchten Sie keine Rentenkürzung befürchten.