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Experten-Antwort

Rente nach Abkehr wegen Krankheit

von Waldemar27.06.2017 | 20:30
642 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, ich bin 61 Jahre alt und würde im Mai 2019 die 45 Jahre Beitragszeit in der Rentenversicherung erreichen. Da ich jetzt sehr lange krank war (76 Wochen) hat mein Arbeitgeber mir Angeboten gegen eine Abfindung auszuscheiden und als Grund die Krankheit genannt . Die Höhe der Abfindung würde aber nur für ein Jahr reichen. Die letzten zwei Jahre würde mir ja die Arbeitslosigkeit nicht als Beitragszeit auf die Rente angerechnet. Wie sieht es aus wenn ich einen Minijob mache (unterhalb der Zuverdienst grenze des Arbeitslosengeldes). Was wird dann für die Rente gerechnet? Die Arbeitslosigkeit oder der Minijob (wenn ich mich nicht von der Sozialversicherungspflicht befreien lasse)? Danke für die Info

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.06.2017 | 08:21

Hallo Waldemar,

W*lfgang hat Ihnen schon einige (aus meiner Sicht richtige) Hinweise gegeben.

Festzuhalten ist aus Sicht der Rentenversicherung:

- Mit Jahrgang 1956 (?) könnten Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (= ohne Abschläge) nach Vollendung des Lebensalters von 63 Jahren und 8 Monaten in Anspruch nehmen. Das wäre also die Zeit, die finanziell zu "überbrücken" wäre.

- Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs zählen zu der Wartezeit von 45 Jahren, auch in den letzten zwei Jahren und auch wenn gleichzeitig Arbeitslosigkeit vorliegt.

Die Frage ist auch aus meiner Sicht eher, ob angesichts Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Ihre Erwerbsfähigkeit noch in ausreichendem Maße besteht (im Sinne einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld) - sollte die Arbeitsagentur hier zu einem anderen Ergebnis kommen, wird sie Sie voraussichtlich zum Antrag auf Rehabilitation auffordern (siehe § 145 SGB III). Ihren Gesundheitszustand können wir von hier aus natürlich nicht einschätzen, möglicherweise schränkt Ihre Krankheit Sie ja nur in Ihrem derzeitigen Beruf ein und nicht generell. Sie sollten sich aber mit dem Thema Erwerbsminderungsrente zumindest vertraut machen. Vielleicht können Ihnen dabei auch Ihre behandelnden Ärzte eine Hilfestellung geben. Und natürlich sollten Sie sich, wie von W*lfgang schon angesprochen, bei der Arbeitsagentur zu den Modalitäten des Alo-Geldes kundig machen.

1 Antworten

W*lfgangam 27.06.2017 | 21:59
Hallo Waldemar, Sie haben es richtig erkannt, dass das ALG in den letzten 2 Jahren vor Beginn der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren nicht zu den 45 Jahren zählt, UND ein paralleler versicherungspflichtiger Minijob doch die 45 Jahre rettet. Frage ist natürlich auch, ob Sie das Angebot des AG überhaupt annehmen sollten ...und in welchem Umfang die Abfindung ggf. auf das ALG angerechnet werden würden/welche (erweiterte/keine) Sperrfrist/kein ALG da folgt. Hierzu sollten Sie ein Informationsgespräch mit Ihrem 'Arbeitsamt' suchen. Möglicherweise ist es besser, das einfach 'Auszusitzen', was man aus der Ferne sicher ganz schlecht prognostizieren kann. Ihre Frage nach dem versicherungspflichtigem Minijob neben dem ALG wg. der 45 Jahre ist auf jeden Fall richtig vermutet, diese Pflichtbeiträge zählen für die 45 Jahre mit. Daneben könnte Sie das Arbeitsamt auch umgehend zur einer beruflichen Reha-Maßnahme auffordern, was wiederum sofort in einen EM-Rente führen könnte ...mit Abschlag, den Sie dann auch nicht mehr loswerden. Waldemar, da ist zu viel 'hätte, wäre, wenn' in der Sache, zumal Sie das Krankengeld auch fast ausgereizt haben - und Ihre Rentenansprüche mit/ohne Abschlag in der Höhe nicht bekannt sind. Da kann es hier keine Best-Option geben. Gruß w.
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