Hallo Skyline,
§ 101 Abs. 3 SGB VI regelt für den von Ihnen geschilderten Fall (Beginn der Rente zeitlich vor der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich), dass die Rente bereits ab dem Kalendermonat der Rechtskraft der familienge-richtlichen Entscheidung um Abschläge gemindert wird.
Im Übrigen ist die Antwort von Valzuun korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung