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Experten-Antwort

Rente nach der Scheidung

von skyline18.06.2020 | 23:02
94 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Forum , Fakten um meine Frage zu beantworten. Seit 2008 verheiratet ... 2014 getrennt und seit 2015 beziehe ich Teilerwerbsminderungsrente. Ich bekomme 50% meiner normalen Rente die ich mit 63 Jahren bekommen würde. Ich darf noch bis unter 6 Stunden arbeiten. Geschieden bin ich noch nicht. Falls ich mich nun scheinen lassen würde hätte meine noch Frau einen Anspruch von sagen wir mal 2 Punkte auf ihr Rentenkonto. Ich bekomme jetzt sagen wir 650 Euro was 50% der normalen Rente sind. Würde mir meine derzeitige Rente um die 2 Punkte gekürzt oder geschieht dieses erst wenn ich in der Altersruhe mit 67 gehe? MfG

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Skyline,

§ 101 Abs. 3 SGB VI regelt für den von Ihnen geschilderten Fall (Beginn der Rente zeitlich vor der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich), dass die Rente bereits ab dem Kalendermonat der Rechtskraft der familienge-richtlichen Entscheidung um Abschläge gemindert wird.

Im Übrigen ist die Antwort von Valzuun korrekt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo senf-dazu,

der von skyline geschilderte Sachverhalt gab keinen Anlass zu weiteren Informationen:

Es geht hier um eine Erstentscheidung über einen Versorgungsausgleich (VAG). In einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Anspruch auf das sogenannte Rentnerprivileg bestehen, aber nur, wenn

- das Verfahren über den VAG vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist und

- die aufgrund des VAG zu kürzende Rente vor dem 01.09.2009 begonnen hat.

Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wirkt sich der Abschlag an Entgeltpunkten aus dem VAG auf die laufende Rente des insgesamt Ausgleichspflichtigen erst dann aus, wenn auch aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten eine Rente mit einem Zuschlag aus dem VAG zu erbringen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Skyline,

Ihre Rente wird sofort (ab Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung) gekürzt, weil die beschriebene Ausnahme (das sogenannte Rentnerprivileg) für Sie nicht in Betracht kommen wird.

Zur Sicherheit wiederhole ich nochmal, dass nur dann, wenn

- das Verfahren über den Versorgungsausgleich (VAG) vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist und

- die aufgrund des VAG zu kürzende Rente vor dem 01.09.2009 begonnen hat,

die Rente des insgesamt Ausgleichspflichtigen erst dann gekürzt wird, wenn auch aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten eine Rente mit einem Zuschlag aus dem VAG zu erbringen ist.

Diese Ausnahme trifft auf Sie nicht zu, da das Verfahren über Ihren Versorgungsausgleich nicht mehr vor dem 01.09.2009 eingeleitet werden kann (daher also sofortige Kürzung).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

VAGam 19.06.2020 | 06:20
Wenn das Familiengericht entscheidet, dass Sie Entgeltpunkte abgeben müssen, wirkt sich das auch schon auf Ihren aktuellen Rentenbezug aus und nicht erst ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Valzuunam 19.06.2020 | 09:05
Grundsätzlich korrekt. Nur zur Klarstellung: Solange Sie die halbe Rente erhalten wirkt sich auch die Kürzung nur zu Hälfte aus. Gesteuert wird beides über den Rentenartfaktor, der ja 0,5 beträgt.
senf-dazuam 19.06.2020 | 13:01
U.U. gibt es die Möglichkeit, die Rentenkürzung zunächst auszusetzen, bis auch die Rentenzahlung an den/die Ex-Partner/in losgeht. Das sollte auch ihre juristische Beratung wissen, unter welchen Umständen dies in Betracht kommen kann.
skylineam 19.06.2020 | 16:28
Hallo und recht herzlichen Dank für die Antworten. Also würde meine Halbe Rente die ich jetzt bekomme unberührt bleiben. Erst wen meine noch Frau in Rente geht würde Sie die Punkte gut geschrieben bekommen und meine Rente würde sich um diese Punkte kürzen. Habe ich das richtig zusammen gefasst? MfG
Deutsche Rentenversicherung
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