Hallo HWNA,
neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung ist es grundsätzlich möglich, einen Minijob auszuüben. Dies führt auch nicht zur Teilrentengewährung. Sollten Sie allerdings Einkommen oberhalb der 450-Euro Grenze erzielen, wäre die Gewährung einer Teilrente vorzunehmen bzw. keine Rentenzahlung mehr zu leisten. Die Höhe des jeweiligen Hinzuverdienstes, entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid bzw. fordern die aktuellen Werte vom jeweiligen Rentenversicherungsträger an.
Sollten Sie aufgrund der Höhe des Hinzuverdienstes alle Hinzuverdienstgrenzen überschreiten, wäre die Rente wegen Erwerbsminderung erst dann wieder zu zahlen, wenn der Hinzuverdienst entsprechend reduziert würde bzw. komplett entfallen würde.
Die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung, wären allerdings erst beim nächsten Leistungsfall (z.B. Altersrente) zu berücksichtigen. Der für diese zusätzlichen Entgeltpunkte maßgebende Zugangsfaktor richtet sich nach dem Rentenbeginn für die von Ihnen gewünschte Altersrente.
Sofern der Wegfallzeitpunkt der Rente wegen Erwerbsminderung bereits erreicht ist, kann ein erneuter Antrag auf Rente gestellt werden. Wir empfehlen aber in jedem Fall eine persönliche Beratung bei der deutschen Rentenversicherung, um zu klären, welche Altersrente zu welchem Zeitpunkt für Sie in Frage kommt.