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Experten-Antwort

Rente nach mehr als 45 Versicherungsjahren

von Steffen04.03.2012 | 14:02
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7 Antworten

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Hallo! Wie berechnet sich die Rente, wenn man mit mehr als 45 Versicherungsjahren in Rente geht. Aktueller Fall: Mann hat von 16 - 65 gearbeitet und eingezahlt, also 49 Jahre. Kriegt er mehr Rente als wenn er mit 65 "nur" 45 Jahre voll hätte? Oder anderes formuliert, wenn er von 61 bis 65 arbeitslos/Hartzer wäre, hätte er mit 65 ja auch seine 45 Jahre eingezahlt... Gibt es also sowas wie ein Maximum bezüglich der Versicherungsdauer? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Steffen,

„so was wie ein Maximum der Versicherungsdauer“ gibt es nicht. Auch wenn Sie alle Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente erfüllen, so entscheidet für die Höhe der Rente die Anzahl und die Höhe der geleisteten Beiträge. In Ihrem Beispielsfall wäre die Rente nach 49 Jahren also höher, wie mit nur 45 Beitragsjahren.

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6 Antworten

Maxam 04.03.2012 | 14:38
Moin, logischerweise würde ich sagen das er nach 49 Jahren Beitragszahlung mehr Rente bekommt als nach 45 Jahren. Mit jedem Jahr der Beitragszahlung steigt ja die Anzahl der Entgeldpunkt und die sind ein Faktor der Rentenhöhe. Gruss
Janikaam 04.03.2012 | 15:44
Hallo Steffen, bei 45 Beitragsjahre mit 65 J. Rente ohne Abschlag. Bei 49 J. also 4 J. länger gearbeitet,4 J. 27 Euro-Arbeiter Durchschnitt, also 108 Euro mehr Rente. Jeder Monat zählt, viele Leute wollen früh in Rente mit hohem Abschlag. Wenn dann das Geld nicht reicht geht das jammern los.
Uuuuupsam 04.03.2012 | 18:08
Wie meinen Sie das mit dem "Maximum der Versicherungsdauer?" Was soll da wie begrenzt sein? Der Zeitraum ist begrenzt auf die Zeit zwischen Versicherungsbeginn und Leistungsfall bzw. Rentenbeginn. Auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar sind nach § 51 Abs. 3a SGB 6 - Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 SGB 6) - Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB 6) - Berücksichtigungszeiten (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 SGB 6) Von der Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren ausgenommen sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 SGB 6) sowie von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (§ 244 Abs. 3 SGB 6), Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB 6) oder Rentensplitting (§ 52 Abs. 1a SGB 6) erworben wurden.
?am 04.03.2012 | 18:12
Machen Sie es doch wie der Joopie Heesters. Der hat auch bis zum Schluß gearbeitet und hätte eine hohe Rente bekommen. Der hatte ungefähr 100 Beitragsjahre.
DarkKnight RVam 05.03.2012 | 07:35
Hallo Steffen, letztendlich sind nicht die Jahre entscheidend für die Rentenhöhe, sondern der Verdienst in diesen!!! So kann auch jemand mit 30 Arbeitsjahren, der ständig über der Beitragsbemessunsgrenze verdient hat, eine wesentlich höhere Rente haben, als jemand der 45 Jahre gearbeitet hat, aber einen nicht so hohen Verdienst hatte. 8)
?am 05.03.2012 | 09:19
Hallo das "?" ist schon mein Nickname hier im Forum, bitte wählen Sie einen anderen!
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