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Rente nach Reha

von Berthold01.04.2009 | 11:00
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, habe da mal eine Frage! Ich (geb. Sept. 1946) hatte im Febr. eine Hüft-OP, danach eine Reha. In der Reha hat man den Rehaantrag in einen Rentenantrag umgewandelt. Das heißt, ich muß einen Antrag auf Erwerbsgem. Rente rückwirkend ab Febr. stellen. Da ich 50 % Behinderung seit 2008 habe könnte ich mit 0 % Abzügen im Okt. in Rente gehen. Ist es möglich, daß ich, wie verlangt, erst den EM-Rentenantrag stelle und danach zum 01.10. eine Umwandlung in eine Schwerbh. Rente ohne Abschlag beantrage? Vielen Dank für die Antwort. Gruß Berthold

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo "Berthold", hier die "lange erwartete" Antwort des "Experten".

Der "Rehaantrag" gilt gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, den Versicherten durch eine verspätete Rentenantragstellung vor eventuellen Nachteilen zu schützen. Daher hat der Versicherte grundsätzlich die Möglichkeit dieser Umdeutung des "Rehaantrages" in einen Rentenantrag zuzustimmen. Ob der Versicherte diese Möglichkeit der Rentenantragsfiktion in Anspruch nimmt, liegt zunächst in seinem Ermessen (Dispositionsrecht des Versicherten). Dieses Ermessen ist aber dann eingeschränkt, wenn die Krankenkasse zum "Rehaantrag" aufgefordert hat.

Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 26.Juni 2008, AZ.: B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/ 07 R) haben die Rentenversicherungsträger sich gezwungen gesehen, ihre bisherige Rechtsauffassung zum Dispositionsrecht des Versicherten bei einer nachgeschobenen Aufforderung der Krankenkasse aufzugeben. D.h. ein Versicherter ist auch dann in seinem Dispositionsrecht eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen "Rehaantrag" gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. Abs. 1 und 2 SGB V nachschiebt. Diese Aufforderung kann die Krankenkasse bis zum Abschluss des Verfahrens beim Rentenversicherungsträger noch nachschieben. Die Krankenkasse muss dies ggfs. dem Rentenversicherungsträger gegenüber durch eine Kopie des Aufforderungsschreibennachweisen.

Im von "Berthold" geschilderten Fall ist der "Rehaantrag" bereits gestellt Aus den Worten, " ...ich muss einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab Februar stellen ...", scheint zumindest wie oben beschrieben sein Dispositionsrecht eingeschränkt zu sein. Sofern "Berthold" auch nach Erinnerung keinen formellen Erwerbsminderungsantrag stellt, wird der Rentenversicherungsträger einen die Rente wegen fehlender Mitwirkung versagen. Gleichzeitig wird allerdings die Krankenkasse bis zur Stellung des formellen Erwerbsminderungsantrag Ihre Krankengeldzahlungen wegen fehlender Mitwirkung versagen.

"Berthold" wird daher vermutlich um die Stellung eines formellen EM-Antrages nicht herumkommen und wird die Abschläge, wie von "Hase" bereits dargestellt, hinnehmen müssen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Rente nach Reha

Hallo "Berthold",

sofern es tatsächlich nicht zur Feststellung der EM-Rente kommen wird, hätten Sie recht.

Die Krankenkasse wird aber auf der Umdeutung des Antrages bestehen, sofern Sie Krankengeld gezahlt hat, um dann gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend machen zu können. D.h. sobald dem Rentenversicherungsträger alle notwendigen Angaben vorliegen, um die Rente feststellen zu können, wird er dies nachholen müssen.

Einzige Möglichkeit wäre, dass der Rentenversicherungsträger nicht mehr an seiner ursprünglichen Feststellung der Erwerbsminderung festhält. Aufgrund der Tatsache, dass Sie wieder "arbeitsfähig" sind, und für eine längere Zeit auch wieder Ihrer Arbeit nachgehen bzw. nachgegangen sind wäre es denkbar, dass er seine Entscheidung entsprechend revidiert. Ob er dies tun wird, kann hier in diesem Forum und zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Vielmehr wäre eine entsprechende Entscheidung abzuwarten oder ggfs. nach einiger Zeit der tatsächlichen Beschäftigungsausübung ein Überprüfungsantrag zu stellen, um so eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung zu erreichen. Sollte anstatt eines Versagungsbescheides eventuell doch ein Bewilligungsbescheid erteilt werden, so wäre die einzige Möglichkeit, zunächst Widerspruch einzulegen, mit der Bitte das Verfahren auszusetzen, bis die Möglichkeit der Überprüfung anhand der Tatsache, ob sie tatsächlich Ihre Arbeit noch verrichten können, möglich sein wird.

8 Antworten

Corlettoam 01.04.2009 | 11:24
Deshalb würde ich defintiv keinen EM-Rentenantrag mehr vorher stellen und ganz normal dann im Oktober in die ( abschlagsfreie ) Altersrente gehen.
Haseam 01.04.2009 | 11:20
Ganz so unproblematisch ist das Ganze nicht, da die Abschläge für die in der Erwerbsminderungsrente beanspruchten Entgeltpunkte erhalten bleiben. Sie erhalten dann keine ungekürzte Altersrente.
Bertholdam 01.04.2009 | 12:28
Ja, das würde ich auch am liebsten tun, aber die KK zwingt mich rückwirkend zum 05.02. (Rehaantrag) die Erwerbsgem. Rente zu beantragen. Deshalb meine Frage, ob eine Umwandlung zum Oktober möglich ist, ohne Abschlag?
Mitleseram 01.04.2009 | 12:47
Wenn Sie an einer völlig abschlagsfreien Rente weiterhin Interesse haben, würde ich an ihrer Stelle zunächst die (für die Umdeutung) gesetzliche Frist von 10 Wochen komplett ausschöpfen. Erst danach hat die Krankenkasse das Recht, ihr Krankengeld für die Zukunft zu sperren. Sollten Sie noch Resturlaub übrig haben, bringen sie diesen danach ein. Eine anschliessende Arbeitslosmeldung wäre im Prinzip auch noch möglich, allerdings kann die Agentur für Arbeit nach Kenntnis des Gutachtens die Leistung mit der Begründung verweigern, das hier aufgrund der vollen Erwerbsminderung keine Teilnahme am Arbeitsmarkt mehr möglich ist. Aber probieren sollten sie es ruhig. Andererseits dürfte bei Ihnen der Rentenabschlag bei der Erwerbsminderungsrente vermutlich nicht so groß ausfallen wie befürchtet. Bei einem Leistungsfall im Februar wären gerade mal 2,1 % fällig.
Corlettoam 01.04.2009 | 15:16
Also das die EM-Rente rückwirkend auf 5.2. festgesetzt würde, kann die Krankenkasse zwar allerhöchstens wünschen oder fordern, aber sicher nicht selbst festlegen ! Das Datum des Eintritts der EM ( falls über eine EM seitens der RV überhaupt bei Ihnen festgestellt würde ), entscheidet immer noch die Rentenversicherung alleine und eben nicht die Krankenkasse. Insofern immer ruhig Blut bewahren. Gegen JEDE Entscheidung der Krankenkasse ( Sperrung des KK-Geldes etc. pp ) können und sollten Sie dann auch Widerspruch einlegen und danach event. auch klagen. Die 10 Wochenfrist der Rehaantragstellung gilt es in jedem Fall bis auf den letzten Tag auszuschöpfen. Außerdem kann man den Antritt der Reha dann auch noch etwas zeitlich hinaus zögern ( Wunsch nach Klnikwechsel etc. pp ) ... Sehr häufig wird zum Beispiel dann auch der Rehaantrittstag oder Entlasstag als Eintrittstag der Erwerbsminderung genommen. Die restlichen paar Wochen bis zum Eintritt in die Altersrente können Sie dann mit ALG I locker bis zum Oktober überbrücken. Hierzu erklären SIE sich selbst als arbeitsfähig und im Regelfall wird der med. Dienst der AfA Sie dann nicht als arbeitsunfähig erklären. Sollte dies doch der Fall sein, so auch hier sofort mit Widerspruch dagegen vorgehen. Und bitte nicht selbst sondern immer und ausschließlich mit Hilfe des VDK/SoVD oder gleich einem versierten Fachanwalt.
Bertholdam 02.04.2009 | 09:05
Guten Morgen, vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Sie haben mir sehr geholfen. Vermißt habe ich allerdings die Antwort des Experten! LG Berthold
Bertholdam 02.04.2009 | 12:10
Hallo Experte, danke für die Antwort. Bin jetzt auf jeden Fall sehr gut informiert worden und werde entsprechend handeln. Gruß Berthold ps. Eine Frage noch. Was ist, wenn ich wieder arbeitsfähig würde? Dann hat sich doch eigentlich diese ganze Sache erledigt und ich könnte doch dann sicher getrost zum 01.10. den Rentenantrag wg. Schwerbeh. ohne Abschlag beantragen, oder?
Corlettoam 02.04.2009 | 15:34
Beitrag von Berthold, 02.04.2009, 12:10 Uhr Hallo Experte, danke für die Antwort. Bin jetzt auf jeden Fall sehr gut informiert worden und werde entsprechend handeln. Gruß Berthold ps. Eine Frage noch. Was ist, wenn ich wieder arbeitsfähig würde? Dann hat sich doch eigentlich diese ganze Sache erledigt und ich könnte doch dann sicher getrost zum 01.10. den Rentenantrag wg. Schwerbeh. ohne Abschlag beantragen, oder? JA !!
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