Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDer sogenannte Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (wie z.B. die gesetzliche Rente) bei Ehescheidung, wurde erst zum 01.07.1977 eingeführt.
Bei einer Scheidung im Jahr 1973 wird die Rente nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt.
Unterhaltsansprüche wurden im Scheidungsurteil geregelt.
Wenn die ausgleichsberechtigte Person (hier die Ex-Frau Ihres Freundes) verstorben ist, kann die ausgleichspflichtige Person (Ihr Freund) beantragen, dass die eigene Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die ausgleichsberechtigte Person die Rente (mit dem aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht) nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
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