Bei Ehescheidungen findet grundsätzlich ein Versorgungsausgleich statt. Hierbei teilt das Familiengericht die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften (z. B. Pensionen, Betriebsrenten) auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen auf.
Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Anwartschaften erworben hat, muss dem anderen die Hälfte des Wertunterschiedes abgeben.
Hat z. B. der Ehemann während der Ehe 400 Euro und die Ehefrau 100 Euro an Rentenanwartschaften erworben, werden 150 Euro (= (400 Euro - 100 Euro) : 2) vom Versicherungskonto des Mannes auf das der Frau übertragen. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich auf das Ende der Ehezeit und steigt mit jeder Rentenanpassung. Die maßgebende Ehezeit endet dabei bereits mit dem Ende des Monats vor Beginn des Scheidungsverfahrens.
Im Beispielsfall wird die (spätere) Rente der Frau um den Ausgleichsanspruch erhöht und die (spätere) Rente des Mannes entsprechend gemindert. Dies gilt auch, wenn die Frau später wieder heiratet.
Der Ausgleichsanspruch wird auch in Monate umgerechnet, so dass damit allein oder zusammen mit tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten die Wartezeit für eine Renten erfüllt werden kann. Dagegen führt der Abschlag beim ausgleichspflichtigen Ehegatten nur zu einer Minderung seiner (späteren) Rente, nicht aber zu einem Verlust an rentenrechtlichen Zeiten, so dass eine erfüllte Wartezeit auch nach dem Versorgungsausgleich erhalten bleibt.