Hallo Peter 60,
unter der Voraussetzung, dass Sie weiterhin schwerbehindert sind, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 61. Lebensjahres und 4 Monaten mit einem Abschlag von 10,8 % in Anspruch nehmen. Sie können auch bis zum Alter von 64 Jahren und 4 Monaten warten, allerdings wird die Altersrente dann eventuell trotzdem nicht vollständig abschlagsfrei sein: Wenn Sie bis dahin Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiterhin beziehen, wird der Abschlag für die Hälfte der Entgeltpunkte aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in die Altersrente übernommen. Nur die übrigen Entgeltpunkte der Altersrente wären dann abschlagsfrei.
Dasselbe gilt auch, wenn Sie nahtlos von der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wechseln; auch hier wird der Abschlag für die Hälfte der Entgeltpunkte aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in die Rente wegen voller Erwerbsminderung übernommen.
Voraussetzung für einen Wechsel in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können. Sie können dann grundsätzlich frei wählen, ob Sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Altersrente in Anspruch nehmen wollen; der Rentenversicherungsträger bestimmt die Rentenart nicht. Die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit kann Sie zwar auffordern, einen Reha-Antrag oder einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, der ggf. in einen Rentenantrag umgedeutet wird – zum Antrag gezwungen werden können Sie aber nicht. Stellen Sie den Antrag nicht, ruht allerdings Ihr Anspruch auf Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.
Zu Ihren Ausführungen unter Buchstabe B) darf ich anmerken, dass Sie die Vertrauensschutzregelung bereits erfüllen, wenn Sie 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten haben (§ 264d Satz 2 SGB VI). 40 Jahre sind erst bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2024 erforderlich. Zu beachten ist allerdings, dass nicht alle, sondern nur bestimmte rentenrechtliche Zeiten auf die 35 Jahre angerechnet werden. Wenn Sie die 35 Jahre erfüllen, ist der Wechsel in die Rente wegen voller Erwerbsminderung – rein bezogen auf den Abschlag – bis zum 64. Lebensjahr und 3 Monaten günstiger als der Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ob Sie die 35 Jahre erreicht haben, kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger in einer Wartezeitauskunft mitteilen.
Die Aussage unter Buchstabe C) ist nicht richtig; einen Zugangsfaktor in Höhe von 0,5 gibt es nicht. Der Zugangsfaktor beträgt bei einer Versichertenrente vor dem vollendeten 60. Lebensjahr immer 0,892, wenn die Rente oder eine unmittelbare Vorrente nicht vor dem 01.12.2003 begonnen hat. Haben Sie vielleicht den Rentenartfaktor (0,5 per Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – 1,0 bei Rente wegen voller Erwerbsminderung) mit dem Zugangsfaktor verwechselt?
Ich empfehle Ihnen, sich zu gegebener Zeit nochmals bei Ihrem Rentenversicherungsträger ausführlich beraten und die möglichen Rentenansprüche vorab berechnen zu lassen.
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