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Experten-Antwort

Rente nach teilw. EMR; hier: Rentenabschlag

von Peter6011.05.2018 | 19:27
523 Ansichten
2 Antworten
Guten Tag, ich bin Jahrgang 1960 mit teilw. EMR seit 2013 aufgrund progr. Muskeldystrophie, GdB 100 und anrechenbaren Zeiten für die Rentenversicherung von zurzeit mehr als 40 Jahren (ca. 10 Jahre EU-Ausland, Rest Deutschland). A) Lt. DRV-Auskunft kann ich mit 64 Jahren und 4 Monaten abschlagsfrei bzw. mit 61 Jahren + 4 M mit Abschlag von 10,8 % Altersrente für Schwerbehinderte beziehen. B) Aber lt. § 77 SGB VI, Abs. 4, wird der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (mit anrechenbaren Zeiten von 40 Jahren) mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei gewährt (dementsprechend mit Abschlag ab Vollendung des 60. Lebensjahres). C) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres würde sich ja der Zugangsfaktor von 0,5 auf 1,0 erhöhen. Frage 1: Was ist demnach für mich maßgebend A) oder B), falls ich krankheitsbedingt nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr arbeiten könnte bzw. mit welchen Abschlägen ich dann rechnen muss? Frage 2: Um welche Art der Rente würde es sich handeln, falls ich bis zur Vollendung des 61. Jahres und 4 Monate durchhalten könnte (volle EMR mit weiteren anrechenbaren Zeiten und einem Abschlag für die 2-te Rentenhälfte von 6% oder Altersrente für Schwerbehinderte mit 10,8% Abschlag)? Die volle EMR müsste ja für mich höher und daher die bevorzugte Rente sein. Wer bestimmt die Rentenart, ich oder die DRV? Frage 3: Falls ich krankheitsbedingt in die Krankengeldphase (max. möglich 78 Wochen) rutschen sollte, oder Arbeitslosengeld I (max. möglich 24 Monate) beantragen/beziehen würde, kann ich durch Krankenkasse bzw. Arbeitsagentur gezwungen werden, meine volle Rente früher/umgehend zu beantragen (die Leistungen der Krankenkasse bzw. Arbeitsagentur wären ja mit teilw. EMR höher als die zu erwartende volle Rente)? Für kompetente Antworten bedanke ich mich im Voraus.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.05.2018 | 09:58

Hallo Peter 60,

unter der Voraussetzung, dass Sie weiterhin schwerbehindert sind, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 61. Lebensjahres und 4 Monaten mit einem Abschlag von 10,8 % in Anspruch nehmen. Sie können auch bis zum Alter von 64 Jahren und 4 Monaten warten, allerdings wird die Altersrente dann eventuell trotzdem nicht vollständig abschlagsfrei sein: Wenn Sie bis dahin Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiterhin beziehen, wird der Abschlag für die Hälfte der Entgeltpunkte aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in die Altersrente übernommen. Nur die übrigen Entgeltpunkte der Altersrente wären dann abschlagsfrei.

Dasselbe gilt auch, wenn Sie nahtlos von der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wechseln; auch hier wird der Abschlag für die Hälfte der Entgeltpunkte aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in die Rente wegen voller Erwerbsminderung übernommen.

Voraussetzung für einen Wechsel in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können. Sie können dann grundsätzlich frei wählen, ob Sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Altersrente in Anspruch nehmen wollen; der Rentenversicherungsträger bestimmt die Rentenart nicht. Die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit kann Sie zwar auffordern, einen Reha-Antrag oder einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, der ggf. in einen Rentenantrag umgedeutet wird – zum Antrag gezwungen werden können Sie aber nicht. Stellen Sie den Antrag nicht, ruht allerdings Ihr Anspruch auf Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.

Zu Ihren Ausführungen unter Buchstabe B) darf ich anmerken, dass Sie die Vertrauensschutzregelung bereits erfüllen, wenn Sie 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten haben (§ 264d Satz 2 SGB VI). 40 Jahre sind erst bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2024 erforderlich. Zu beachten ist allerdings, dass nicht alle, sondern nur bestimmte rentenrechtliche Zeiten auf die 35 Jahre angerechnet werden. Wenn Sie die 35 Jahre erfüllen, ist der Wechsel in die Rente wegen voller Erwerbsminderung – rein bezogen auf den Abschlag – bis zum 64. Lebensjahr und 3 Monaten günstiger als der Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ob Sie die 35 Jahre erreicht haben, kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger in einer Wartezeitauskunft mitteilen.

Die Aussage unter Buchstabe C) ist nicht richtig; einen Zugangsfaktor in Höhe von 0,5 gibt es nicht. Der Zugangsfaktor beträgt bei einer Versichertenrente vor dem vollendeten 60. Lebensjahr immer 0,892, wenn die Rente oder eine unmittelbare Vorrente nicht vor dem 01.12.2003 begonnen hat. Haben Sie vielleicht den Rentenartfaktor (0,5 per Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – 1,0 bei Rente wegen voller Erwerbsminderung) mit dem Zugangsfaktor verwechselt?

Ich empfehle Ihnen, sich zu gegebener Zeit nochmals bei Ihrem Rentenversicherungsträger ausführlich beraten und die möglichen Rentenansprüche vorab berechnen zu lassen.

1 Antworten

Xxxam 12.05.2018 | 09:34
Da fehlt nur noch Ihre nächste Frage 4: wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze bei Arbeit mit 62 Jahren für mich (also in 2022), und zwar jeweils für die teilweise und die volle EM-Rente?
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