Hallo Motou,
wenn beide schon Rente beziehen, dann sollte die von Ihnen geschilderte Fallgestaltung eigentlich nicht auftreten dürfen.
Nach § 101/3 SGB VI ist eine eine Rente, bei der nach Beginn ein Versorgungsausgleich durchgeführte wurde, ab dem Kalendermonat um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten (also auf beiden Seiten) zu erhöhen oder zu mindern, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt (also rechtskräftig) ist.
Bitte prüfen Sie die Daten, evtl. hat es zu der Rente der Frau eine Einmalzahlung bzgl. der Monate 08+09/2012 gegeben. Ansonsten lassen Sie die Unstimmigkeit bitte über eine Auskunfts- und Beratungsstelle überprüfen.