Hallo Anni S.,
„Diskutant“ hat die zutreffende Vorschrift bereits genannt:
„§102 Abs. 5 SGB VI
Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“
Da die Rente laut Ihrer Darstellung im Juli für den Todesmonat Juli (vorschüssig) ausgezahlt wurde, erfolgt keine Rückforderung seitens des Rentenversicherungsträgers. Der Anspruch auf die Witwenrente endet nach § 102 Abs. 5 SGB VI erst zum 31.07.2018 (siehe auch Beitrag von „Idee“).