Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBei Unterbrechungen im Rentenbezug ist immer die Laufzeit der vorhergehenden Rente zu berücksichtigen. Es wird deshalb kein neuer Anteil von z. B. 70 % festgelegt. Beim Besteuerungsanteil der „zweiten“ Rente wird die Bezugszeit der „ersten“ Rente angerechnet. Alles weitere hierzu erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Finanzbehörde. Bezüglich Ihrer Zusatzfrage wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Rentenversicherungsträger. Es müsste doch zwischenzeitlich der richtige Bruttobetrag ausgewiesen sein.
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