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Rente und Hinzuverdienst

von Bernd S.06.08.2007 | 09:42
1731 Ansichten
7 Antworten

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Wird Einkommen aus einer laufenden geringfügigen Beschäftigung mit einer /(einmaligen) kurzfristigen Beschäftigung zusammengerechnet ?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

VERSICHERUNGSRECHTLICH ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (also mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von bis zu 400 EUR) nicht mit einer kurzfristig ausgeübten Beschäftigung zusammen zu rechnen.

RENTENRECHTLICH ist für die Anwendung der Hinzuverdienstregelung das MONATLICHE Gesamtarbeitsentgelt zu berücksichtigen. Zudem gilt hier eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von z. Zt. 350 EUR (1/7 der Bezugsgröße).

6 Antworten

Mitleseram 06.08.2007 | 09:55
Ja! Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengezählt. Dafür dürfen Sie aber auch zweimal im Jahr rentenunschädlich die Hinzuverdienstgrenze überschreiten.
Bernd S.am 06.08.2007 | 10:06
Eine "kurzfristige" Beschäftigung muss doch nicht zwangsläufig auch eine gerinfügige Beschäftigung sein ??!!
Name im Forumam 06.08.2007 | 10:25
Unabhähnig vom erzielten Arbeitsentgelt zählen die kurzfristigen Beschäftigungen zu den geringfügigen Beschäftigungen.
Bernd S.am 06.08.2007 | 12:09
Stimmt, mein Hinweis war (irrtümlich) beitragsrechtlich bezogen; allerdings geht es hier um § 34 SGB VI, was aber an der Beurteilung niox ändert. Danke.
Bernd S.am 06.08.2007 | 11:42
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Nach § 8 Abs 2 SGB IV kommt eine Zusammnerechnung nicht in Betracht, wenn eine geringfügige mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft! Gleichwohl wäre ich dankbar, wenn das ein "Experte" bestätigen könnte.
Moonyam 06.08.2007 | 11:59
Hängen Sie sich mal nicht so am Gesetzeslaut auf. Entscheidend bei der Einkommensanrechnung nach § 96 a SGB VI ist nicht in welcher Form der Hinzuverdienst erzielt wird. Es kommt ganz allein auf die Tatsache an das Arbeitsentgelt erzielt wird. Und da zählen nun auch mal Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung hinzu.
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