VERSICHERUNGSRECHTLICH ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (also mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von bis zu 400 EUR) nicht mit einer kurzfristig ausgeübten Beschäftigung zusammen zu rechnen.
RENTENRECHTLICH ist für die Anwendung der Hinzuverdienstregelung das MONATLICHE Gesamtarbeitsentgelt zu berücksichtigen. Zudem gilt hier eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von z. Zt. 350 EUR (1/7 der Bezugsgröße).