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Experten-Antwort

Rente und Hinzuverdienst

von Frank von S.07.05.2012 | 09:36
1618 Ansichten
6 Antworten
als sog. besonders langjährig Versicherter ist ein Rentenbezug ab dem 65. Lj. möglich, auch wenn sich der Regelrentenzugang schrittweise bis zum 67. Lj. erhöht. Wird die Rente ab dem 65. Lj. in Anspruch genommen, gilt die Hinzuverdienstgrenze von EUR 400,- auch für den Zeitraum 65. LJ. bis zum Regelrentenbeginn, also irgendwann bis zum 67. Lj. ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.05.2012 | 09:36

Nach § 34 SGB VI sind die Hinzuverdienstgrenzen bis zum Erreichen der R e g e l a l t e r s g r e n z e einzuhalten.

Die Regelaltersgrenze bestimmt sich nach dem Geburtsdatum und ggf. einem erworbenen Vertrauensschutz und wird seit 2012 für Geburtsjahrgänge ab 1947 stufenweise angehoben.

Auch wenn ein Versicherter die Rente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch nimmt, gilt für die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze seine persönliche Regelaltersgrenze, die nach dem 65 Lebensjahr liegen kann.

Lassen Sie sich ggf. von Ihrem Rentenversicherungsträger Ihre Regelaltersgrenze bestätigen.

5 Antworten

DarkKnight RVam 07.05.2012 | 14:29
Genau richtig, der Hinzuverdienst ist bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersrente zu beachten.
W*lfgangam 07.05.2012 | 19:21
DarkKnight RV schrieb

Genau richtig, der Hinzuverdienst ist bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersrente zu beachten.

...es sei denn, es wird punktgenau durch Vertrauensschutz die Altersgrenze bei bestimmten Rentenarten nicht angehoben - natürlich beantragt man/frau dann mit 65 die 'passende' Altersrente ;-) Gruß w.
DarkKnightRVam 10.05.2012 | 13:36
Häh??? Was will W*lfgang uns damit sagen?? Das ändert nichts an der Tatsache, dass die Hinzuverdienstgrenzen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu beachten sind! Egal welche Altersrente wann beantragt wird!!! ;8
W*lfgangam 10.05.2012 | 20:46
Hallo DarkKnightRV, in der Tat, das war wirklich Null Mehrinhalt - Regelaltersgrenze ist Regelaltersgrenze, egal ob die angehobene oder die durch Vertrauensschutz bei 65 verbliebene. Im Rahmen der Renteninformationen /-auskünfte wird das nur nicht immer bei jedem deutlich, weil etwaig bestehender Vertrauensschutz in die 'alte' Grenze 65 noch nicht geprüft/dokumentiert wurde und entsprechend wiedergegeben werden kann. Gruß w.
DarkKnightRVam 11.05.2012 | 13:55
Hallo W*lfgang, danke für die Aufklärung. Bei denjenigen, die die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllen, liegt die Regelaltersgrenze nunmal bei 65. Wichtig ist halt nur, seine Regelaltersgrenze zu kennen!
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