Nach § 34 SGB VI sind die Hinzuverdienstgrenzen bis zum Erreichen der R e g e l a l t e r s g r e n z e einzuhalten.
Die Regelaltersgrenze bestimmt sich nach dem Geburtsdatum und ggf. einem erworbenen Vertrauensschutz und wird seit 2012 für Geburtsjahrgänge ab 1947 stufenweise angehoben.
Auch wenn ein Versicherter die Rente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch nimmt, gilt für die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze seine persönliche Regelaltersgrenze, die nach dem 65 Lebensjahr liegen kann.
Lassen Sie sich ggf. von Ihrem Rentenversicherungsträger Ihre Regelaltersgrenze bestätigen.
Genau richtig, der Hinzuverdienst ist bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersrente zu beachten.
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