Sehr geehrte Frau Maria,
da im Monat des Rentenbeginns, für die Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nicht auf ein Vormonatseinkommen zurückgegriffen werden kann, ist es erforderlich, dass die entsprechende Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird.
Eine Ausnahmeregelung ist lediglich für bestimmte besondere Zahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit, vorgesehen.
Die Regelung des zweimaligen zulässigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Kalenderjahres ist auch im Monat des Rentenbeginns möglich, sofern diese durch besondere Zahlungen erwirkt wurden.
Sollte dies bei Ihnen für den Monat Oktober vorgelegen haben, sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger unbedingt davon in Kenntnis setzen!
Mit freundlichem Gruß