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Experten-Antwort

Rente wegen Schwerbehinderung

von tine20.04.2018 | 09:43
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, stimmt es, dass man bei erreichen von 35 Versicherungsjahren und einem GdB 50 jederzeit eine Schwerbehinderungsrente beantragen kann? Ich bin am 6.10.1959 geboren und seit 2014 erwerbsgemindert. Danke für ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Rente wegen Schwerbehinderung

Hallo User tine,

Jederzeit können Sie keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Die letzte Voraussetzung, die für den Bezug dieser Altersrente notwendig ist, ist das entsprechende Lebensalter. Der frühestmögliche Rentenbeginn mit Abschlägen ist der 01.01.2021 (61 Jahre und zwei Monate) und, wie User „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ es bereits erwähnt hat, ist bei einem erstmaligen Rentenbeginn 01.01.2024 die Altersrente ohne Abschläge.

Wichtig ist auch, dass zu Beginn der Altersrente die Schwerbehinderung noch vorliegen muss, falls Ihre Schwerbehinderung zunächst befristet bewilligt wurde.

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8 Antworten

Altersrente für schwerbehinderte Menschenam 20.04.2018 | 10:09
Wenn Sie hier https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… klicken, finden Sie Ihre Antwort(en). Kurz und knapp: Erfolgreich ist eine Antragstellung nur, wenn Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen! Und frühestmöglicher Rentenbeginn ohne Abschlag ist für Sie der 01.01.2024.
Fortitude one am 20.04.2018 | 10:42
Hallo Experten, User "Tine" schrieb, dass er erwerbsgemindert ist. Also bezieht er fie Erwerbsminderungsrente. Wieso sollte er dann im Jahr 2024 fie AR ohne Abschläge erhalten? Hab ich da was verpasst? Vielen Dank. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
tineam 20.04.2018 | 11:40
... Tine bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und hat eine unbefristeten GdB 50.
Großer Meisteram 20.04.2018 | 13:02
Hallo, also was denn nun? Bekommt 'tine' bei erreichen der Altersrente im Jahr 2024 ohne Abschläge? mfg
Großer Meisteram 20.04.2018 | 13:24
Dann war die Expertenantwort nicht ganz korrekt. Frage: Ist dieses Urteil noch aktuell? Urteil des Bundessozialgerichts Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten (EM-Rente) von André Thumernicht und Dietmar Polok Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 16. Mai 2006 in einem Urteil (Az.: B 4 RA 22/05 R) eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Abschlägen bei Renten wegen Erwerbsminderung getroffen. Rentenreform 2001 Mit dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Die gesetzlich Versicherten müssen seitdem Rentenabschläge bei der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen, bei der neuen Erwerbsminderungsrente sowie einer Hinterbliebenenrente hinnehmen, wenn diese Renten vor Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden oder der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt. Die Abschläge gelten lebenslang, dies auch bei der späteren Umwandlung in eine Altersrente und wirken sich deshalb ebenfalls bei der Hinterbliebenenrente aus. Strittig im Verfahren war die Frage, ob eine Rentenkürzung von 10,8 Prozent auch bei Versicherten, die Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben und bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt sind, rechtmäßig ist. Abschläge unzulässig Der entscheidende Senat des Bundessozialgerichts kommt zum Ergebnis, dass das Gesetz einen Rentenabschlag bei einer Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt. Es handelt sich bei dem Urteil des Bundessozialgerichts um eine Einzelfallentscheidung, die anders als Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen unmittelbare Bindungswirkung nur für die am konkreten Verfahren Beteiligten hat. Die Rentenversicherungsträger prüfen daher erst einmal, ob dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus sich auch in anderen Fällen auswirkt. Was ist zu tun? Versicherte, denen eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen bewilligt wurde oder bewilligt wird und die bei Rentenbeginn noch keine 60 Jahre alt waren, können innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheides unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG bei ihrem Rentenversicherungsträger Widerspruch einlegen. Dies gilt entsprechend für noch nicht bestandskräftige Bescheide über Hinterbliebenenrenten mit Abschlägen, wenn der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres Erwerbsminderunsrente bezogen hat oder auch ohne vorherigen Bezug einer solchen Rente gestorben ist. Wenn die die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, können Sie einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X stellen. Hierbei verlangen Sie die Überprüfung des Rentenbescheides unter Hinweis auf das BSG-Urteil. Eine Nachzahlung könnte dann gegebenenfalls vier Jahre rückwirkend erfolgen. Mfg
Fastrentneram 20.04.2018 | 13:14
Bei durchgehendem EM-Rentenbezug bis zu Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, verbleibt es bei den Abschlägen aus der EM-Rente. Das bedeutet, dass sich im Normalfall die Rentenhöhe nicht oder nur unwesentlich, aufgrund einer neben der EM-Rente ausgeübten Beschäftigung, ändert.
Kleiner Lehrlingam 20.04.2018 | 13:18
Einfach die Suchfunktion nutzen. War gefühlt schon hundertmal Thema hier im Forum!
Kleiner Lehrlingam 22.04.2018 | 07:16
Zitat von Großer Meister anzeigen
Großer Meister schrieb

Dann war die Expertenantwort nicht ganz korrekt.

Frage: Ist dieses Urteil noch aktuell?

Urteil des Bundessozialgerichts

Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten (EM-Rente)

von André Thumernicht und Dietmar Polok

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 16. Mai 2006 in einem Urteil (Az.: B 4 RA 22/05 R) eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Abschlägen bei Renten wegen Erwerbsminderung getroffen.

Rentenreform 2001

Mit dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Die gesetzlich Versicherten müssen seitdem Rentenabschläge bei der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen, bei der neuen Erwerbsminderungsrente sowie einer Hinterbliebenenrente hinnehmen, wenn diese Renten vor Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden oder der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt.

Die Abschläge gelten lebenslang, dies auch bei der späteren Umwandlung in eine Altersrente und wirken sich deshalb ebenfalls bei der Hinterbliebenenrente aus. Strittig im Verfahren war die Frage, ob eine Rentenkürzung von 10,8 Prozent auch bei Versicherten, die Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben und bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt sind, rechtmäßig ist.

Abschläge unzulässig

Der entscheidende Senat des Bundessozialgerichts kommt zum Ergebnis, dass das Gesetz einen Rentenabschlag bei einer Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt. Es handelt sich bei dem Urteil des Bundessozialgerichts um eine Einzelfallentscheidung, die anders als Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen unmittelbare Bindungswirkung nur für die am konkreten Verfahren Beteiligten hat. Die Rentenversicherungsträger prüfen daher erst einmal, ob dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus sich auch in anderen Fällen auswirkt.

Was ist zu tun?

Versicherte, denen eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen bewilligt wurde oder bewilligt wird und die bei Rentenbeginn noch keine 60 Jahre alt waren, können innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheides unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG bei ihrem Rentenversicherungsträger Widerspruch einlegen. Dies gilt entsprechend für noch nicht bestandskräftige Bescheide über Hinterbliebenenrenten mit Abschlägen, wenn der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres Erwerbsminderunsrente bezogen hat oder auch ohne vorherigen Bezug einer solchen Rente gestorben ist.

Wenn die die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, können Sie einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X stellen. Hierbei verlangen Sie die Überprüfung des Rentenbescheides unter Hinweis auf das BSG-Urteil. Eine Nachzahlung könnte dann gegebenenfalls vier Jahre rückwirkend erfolgen.

Mfg

Bei durchgehendem EM-Rentenbezug bis zu Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, verbleibt es bei den Abschlägen aus der EM-Rente. Das bedeutet, dass sich im Normalfall die Rentenhöhe nicht oder nur unwesentlich, aufgrund einer neben der EM-Rente ausgeübten Beschäftigung, ändert.
Dann war die Expertenantwort nicht ganz korrekt. Frage: Ist dieses Urteil noch aktuell? Urteil des Bundessozialgerichts Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten (EM-Rente) von André Thumernicht und Dietmar Polok Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 16. Mai 2006 in einem Urteil (Az.: B 4 RA 22/05 R) eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Abschlägen bei Renten wegen Erwerbsminderung getroffen. Rentenreform 2001 Mit dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Die gesetzlich Versicherten müssen seitdem Rentenabschläge bei der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen, bei der neuen Erwerbsminderungsrente sowie einer Hinterbliebenenrente hinnehmen, wenn diese Renten vor Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden oder der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt. Die Abschläge gelten lebenslang, dies auch bei der späteren Umwandlung in eine Altersrente und wirken sich deshalb ebenfalls bei der Hinterbliebenenrente aus. Strittig im Verfahren war die Frage, ob eine Rentenkürzung von 10,8 Prozent auch bei Versicherten, die Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben und bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt sind, rechtmäßig ist. Abschläge unzulässig Der entscheidende Senat des Bundessozialgerichts kommt zum Ergebnis, dass das Gesetz einen Rentenabschlag bei einer Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt. Es handelt sich bei dem Urteil des Bundessozialgerichts um eine Einzelfallentscheidung, die anders als Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen unmittelbare Bindungswirkung nur für die am konkreten Verfahren Beteiligten hat. Die Rentenversicherungsträger prüfen daher erst einmal, ob dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus sich auch in anderen Fällen auswirkt. Was ist zu tun? Versicherte, denen eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen bewilligt wurde oder bewilligt wird und die bei Rentenbeginn noch keine 60 Jahre alt waren, können innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheides unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG bei ihrem Rentenversicherungsträger Widerspruch einlegen. Dies gilt entsprechend für noch nicht bestandskräftige Bescheide über Hinterbliebenenrenten mit Abschlägen, wenn der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres Erwerbsminderunsrente bezogen hat oder auch ohne vorherigen Bezug einer solchen Rente gestorben ist. Wenn die die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, können Sie einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X stellen. Hierbei verlangen Sie die Überprüfung des Rentenbescheides unter Hinweis auf das BSG-Urteil. Eine Nachzahlung könnte dann gegebenenfalls vier Jahre rückwirkend erfolgen. Mfg
Das Bundesverfassungsgericht hat anders entschieden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5…
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