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Experten-Antwort

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

von Dipi Adler14.03.2011 | 14:31
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, ich bin Jahrgang 1955, Krankheitsbeding bereits ausgesteuert (GdB 50%) und seit Januar 2011 Arbeitssuchend. Die Agentur für Arbeit hat mich dem Integrationsfachdienst (IFD) SPIX e.V. zugewiesen. Der IFD bat mich über eine berufliche Reha nachzudenken, und ob ich ggf. einen weniger qualifiziertenund Job, und damit einen weniger entlohnten als den ich vorher ausgeübt habe (Techniker), annehmen würde. An einer medizinische Reha habe ich bereit im Novenber 2010 teilgenommen. Wenn mir am Ende der beruflichen Reha attestiert wird, dass ich "täglich mehr als 3 Stunden aber weniger als 6 Stunden arbeitsfähig" bin, was wahrscheinlich ist, und ich eine weniger qualifizierten Job als vorher annehme, verliere ich dann meinen Bestandsschutz und damit die möglichkeit zur voll bzw. teilweise Erwebsminderung (nach altem Gesetz die Berufsunfähigkeit)? Welche Jobs muss ich bezüglich qualifikation und Entgelt annehmen, welche nicht ? Welche Voraussetzungen müsste ich noch erfüllen können um eine volle Rente wegen Erwebsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitmarktes zu erhalten? Ich erwarte ihre Antwort mit Spannung. Mit freundlichen Grüßen Dipi Adler

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie Arbeitsanweisung der Regionalträger der RV und der DRV Knappschaft-Bahn-See:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R0&id=§%2043%20Rente%20wegen%20Erwerbsminderung%20%205%20221

Punkt R3.2.2.2:

"Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist danach zu prüfen, ob für den Versicherten seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung gelingt, dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln.

Im Hinblick auf die nach wie vor ungünstige Arbeitsmarktlage für - insbesondere gesundheitlich eingeschränkte - Teilzeitarbeitskräfte ist auch weiterhin grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen (ISRV:NI:FAVR 3/2006 6) (ISRV:NI:PGEM 1/2006 3) (ISRV:NI:AGEM 1/2008 4). Unbeschadet dessen kann in Einzelfällen (z. B. bei sehr jungen Versicherten ohne zusätzliche Funktionseinschränkungen) eine Einschaltung der Arbeitsverwaltung hinsichtlich einer Arbeitsplatzvermittlung dennoch angezeigt sein."

Punkt R3.2.2.3:

"Die Annahme voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes scheidet dann aus, wenn ein arbeitstäglich nicht mehr wenigstens 6 Stunden einsetzbarer Versicherter eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausübt bzw. wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für diesen Versicherten ist der Arbeitsmarkt "offen", und es liegt lediglich teilweise Erwerbsminderung vor."

Punkt R3.2.2.3.1:

"Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie auf einem Teilzeitarbeitsplatz - entsprechend ihres Leistungsvermögens oder aber auf Kosten ihrer Gesundheit - mit einer Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden täglich tatsächlich tätig sind. Es besteht dann ab Aufnahme der Beschäftigung aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens lediglich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Einkünfte aus der Beschäftigung sind nach § 96a SGB 6 zu berücksichtigen."

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Elisabetham 14.03.2011 | 18:59
Wenn du für deinen Beruf die aktuellen Verweisungstätigkeiten wissen willst, musst du aktuelle Entscheidungen der SG studieren. Am einfachsten geht es über die juris Datenbank. Die ist aber kostenpflichtig. Allerdings kannst du sie über die Uni-Bibliothek mit einem Gastzugang in Anspruch nehmen. Es gibt ganz viele Urteile zu dem Thema. Viele LSG haben auch eigene kostenlose Portale. Die alle durchzusuchen bedarf mehr Aufwand.
Dipi Adleram 15.03.2011 | 09:47
Danke Experte der RV, dass muß ich mir erst "auf der Zunge zergehen lassen".
Deutsche Rentenversicherung
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