Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Da Ihnen lediglich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht bewilligt wurde, gehe ich davon aus, dass dort bereits geprüft wurde, ob bei Ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist (oder wurde bei Ihnen evtl. im Bewilliungsbescheid der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ein entsprechender Zusatz gemacht, dass Sie bzgl. der Rente wegen voller Erwerbsminderung einen weiteren Bescheid erhalten werden?).
Für den verschlossenen AM gelten folgende Grundsätze:
- Natürlich kein Leistungsvermögen von mind. 6 Std. tgl.
- Für die Beurteilung, ob ein(e) Versich-
erte(r), die/der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, erbwerbsgemindert (EM) ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die die/der Versicherte mit ihren/seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann (Verweisungstätigkeiten).
- Die/der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihr/ihm für diese Tätigkeiten der AM praktisch verschlossen ist.
- Der/dem Versicherten ist der AM praktisch verschlossen, wenn ihr/ihm weder der Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für sie/ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz (nicht nur in Ihrem Beruf, sondern auch unter Berücksichtigung etwaiger Verweisungstätigkeiten) anbieten können.
- Die/der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die sie/er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.
Bei der derzeitigen AM-Lage gehen die Rentenversicherungsträger in der Regel ohne weitere Ermittlungen davon aus, dass eine Vermittlung innerhalb der o.g. Jahresfrist nicht möglich ist. Inst der Leistungsfall bereits vor der Antragstellung eingetreten, ist bei rückwirkender Prüfung der AM-Lage der Nachweis konkreter Vermittlungsbemühungen für die Dauer eines Jahres durch den Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit der Agentur für Arbeit nicht erforderlich (zudem sind Sie ja auch bereits leider seit zwei Jahren arbeitslos).
Kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich ausgeübt werden, besteht daher ein Anspruch auf Rente in der Regel bereits vor Ablauf der Jahresfrist. Die Rente wegen teilweiser EM schlägt dann in die Rente wegen voller EM durch.