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Experten-Antwort

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

von Tom27.09.2010 | 10:57
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei mir wurde ärztlich festgestellt das ich nur unter 6 Stunden täglich in meinem erlernten Beruf arbeiten kann. Ich bin aber seit 2 Jahren arbeitslos und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung würde nichz zum Leben reichen. Wird mir dann auf Grund des verschlossenen Arbeitsmarktes die volle Erwerbsminderungrente gezahlt? Vielen Dank im voraus für die Antworten Gruss Tom

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.

Da Ihnen lediglich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht bewilligt wurde, gehe ich davon aus, dass dort bereits geprüft wurde, ob bei Ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist (oder wurde bei Ihnen evtl. im Bewilliungsbescheid der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ein entsprechender Zusatz gemacht, dass Sie bzgl. der Rente wegen voller Erwerbsminderung einen weiteren Bescheid erhalten werden?).

Für den verschlossenen AM gelten folgende Grundsätze:

- Natürlich kein Leistungsvermögen von mind. 6 Std. tgl.

- Für die Beurteilung, ob ein(e) Versich-

erte(r), die/der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, erbwerbsgemindert (EM) ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die die/der Versicherte mit ihren/seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann (Verweisungstätigkeiten).

- Die/der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihr/ihm für diese Tätigkeiten der AM praktisch verschlossen ist.

- Der/dem Versicherten ist der AM praktisch verschlossen, wenn ihr/ihm weder der Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für sie/ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz (nicht nur in Ihrem Beruf, sondern auch unter Berücksichtigung etwaiger Verweisungstätigkeiten) anbieten können.

- Die/der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die sie/er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.

Bei der derzeitigen AM-Lage gehen die Rentenversicherungsträger in der Regel ohne weitere Ermittlungen davon aus, dass eine Vermittlung innerhalb der o.g. Jahresfrist nicht möglich ist. Inst der Leistungsfall bereits vor der Antragstellung eingetreten, ist bei rückwirkender Prüfung der AM-Lage der Nachweis konkreter Vermittlungsbemühungen für die Dauer eines Jahres durch den Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit der Agentur für Arbeit nicht erforderlich (zudem sind Sie ja auch bereits leider seit zwei Jahren arbeitslos).

Kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich ausgeübt werden, besteht daher ein Anspruch auf Rente in der Regel bereits vor Ablauf der Jahresfrist. Die Rente wegen teilweiser EM schlägt dann in die Rente wegen voller EM durch.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ob der Arbeitsmarkt verschlossen ist, ist nicht davon abhängig, ob man vor dem 02.01.1961 geboren ist oder nach dem 01.01.1961.

Bei der Prüfung sind allein die genannten Grundsätze maßgebend und es kommt bei der Prüfung nicht darauf an, ob der/die Versicherte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.200 geltenden Fassung, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI oder bislang keine Rente erhält.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Kurz gesagt: Für die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist die Arbeitsmarktlage grundsätzlich unbeachtlich, da vermutlich eine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mind. sechs Stunden tgl. und im Haupt- bzw. den Verweisungsberufen unter sechs Stunden täglich besteht.

Ich gebe Ihren Bedenken insofern recht, dass bei einem Leistungsvermögen von mind. sechs Stunden der verschlossene Arbeitsmarkt unerheblich ist, als das keine Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 3 SGB VI in Frage kommen kann.

Macht die/der Versicherte jedoch geltend, nicht nur teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 240 SGB VI zu sein und begehrt die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, ist bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (sofern das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis unter sechs Stunden tgl. liegt) zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt verschlossen und eine Rente wegen voller EM zu gewähren ist.

In diesem Zusammenhang gebe ich zu bedenken, dass es möglich ist, dass für folgende Fallkonstelltion eine Rente nach § 240 SGB VI gewährt werden kann:

Eine Prüfung des Anspruchs nach § 240 SGB VI kann erforderlich sein, wenn nach § 43 Abs. 1 SGB VI teilweise Erwerbsminderung lediglich auf Zeit vorliegt (UND SOMIT BEI BEWILLIGUNG DER RENTE NACH § 240 SGB VI DAS LEISTUNGSVERMÖGEN UNTER SECHS STUNDEN LIEGT). In einem solchen Fall kann die Zuerkennung der Rente über § 240 SGB VI (bei Berufsunfähigkeit) gleichwohl auf Dauer in Betracht kommen; dies wäre dann zu bejahen, wenn der Rentenantragsteller auf Dauer jedenfalls seinen Hauptberuf und andere zumutbare Arbeiten nicht mehr (bzw. nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann.

Für den letztgenannten (wenn auch in der Praxis sehr seltenen) Fall also, dass eine Rente nach § 240 SGB VI auf Dauer gewährt wurde, da ansonsten die eigentliche teilweise EM lediglich auf Zeit vorliegt, könnte somit zumindest zu prüfen sein, ob aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes eine volle Erwerbsminderung auf Zeit vorliegt.

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9 Antworten

-_-am 27.09.2010 | 13:09
Wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann und keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, bekommt die volle Erwerbsminderungsrente (sog. Arbeitsmarktrente). Wenn Sie dem deutschen Arbeitsmarkt wegen eines Auslandsaufenthalts nicht zur Verfügung stehen, haben Sie auf diese Rente jedoch keinen Anspruch.
Machts Sinnam 27.09.2010 | 13:35
._. : Thema verfehlt, denn wieso Auslandsaufenthalt? Im Übrigen stellt sich doch vielmehr die Frage, ob bei der halben BU-Rente auch eine Aufstockung auf eine volle Arbeitsmarktrente in Betracht kommt, denn offenbar ist Tom lediglich BU, im Übrigen aber nicht auf unter 6 Stunden eingeschränkt.
Machts Sinnam 27.09.2010 | 14:26
Das hilft Tom doch nicht weiter - oder Tom? Er erhält die halbe Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und möchte doch wissen, ob auch diese Rente in eine volle Arbeitsmarktrente durchschlagen kann nachdem er seit zwei Jahren arbeitslos ist. Die Antwort "schwimmt" zwischen altem und neuem Recht sowie zwischen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI und Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Liebe Experten: so gehts nicht!
Klemensam 27.09.2010 | 15:21
Es geht doch hier um die grundsätzliche Frage, ob eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit ( für alle vor 1961 geborene ) auch als volle EM-Rente - also sog. Arbeitsamrktrente - gezahlt werden kann oder nicht. Meiner Meinung nach JA. Jede teilwesie EM-Rente kann auch als Arbeitsmarktrente bei Vorlage der Voraausetzungen dafür gezahlt werden.
Machts Sinnam 27.09.2010 | 15:41
Bitte nochmals zur Klarstellung: kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit (§ 240) in eine volle Arbeitsmarktrente durchschlagen, wenn das Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht unter 6 Stunden herab gesunken ist?
zeldaam 27.09.2010 | 17:43
Hallo an alle, zur grundsätzlichen Klarstellung möchte ich etwas weiter ausholen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, nach denen eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden kann: 1. Versicherter ist weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig: volle Erwerbsminderungsrente nach § 43 Absatz 2 SGB VI 2. Versicherter ist zwar mehr als 3 Stunden, jedoch weniger als 6 Stunden auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt erwerbsfähig: teilweise Erwerbsminderungsrente nach § 43 Absatz 1 SGB VI. Bis hier ist egal, welchen Beruf man ausgeübt hat, allein entscheidend ist die Frage, ob jemand noch irgend eine Tätigkeit trotz seiner Gesundheitseinschränkungen ausüben kann. Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, hat man eine Übergangsvorschrift geschaffen, den Paragrafen 240 des SGB VI. Daraus ergibt sich die dritte Möglichkeit: 3. Versicherter ist in seinem Beruf ODER IN EINER VERWEISUNGTÄTIGKEIT weniger als 6 Stunden erwerbsfähig : Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Prüfung nach Paragraf 240 erfolgt aber nur dann, wenn nicht bereits nach Paragraf 43 eine Rente gezahlt werden kann, das heißt der Versicherte ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als 6 Stunden erwerbsfähig. Es gibt also zwei Möglichkeiten, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu beziehen: - Möglichkeit 2: nach § 43 Absatz 2 und - Möglichkeit 3: nach § 240 Lediglich nach Möglichkeit 2 (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Paragraf 43 für Versicherte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als 3 Stunden, jedoch weniger als 6 Stunden erwerbsfähig sind) erfolgt eine Prüfung, ob sie dieses Restleistungsvermögen am Arbeitsmarkt auch noch umsetzen können. Stellt die Rentenversicherung in Zusammenarbeit mit der AfA fest, dass dem Versicherten kein Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann, gibt’s die Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes = „Arbeitsmarktrente“. Für Möglichkeit 3 (Rente nach Paragraf 240) kann es keine Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes und somit einer etwaigen vollen Erwerbsminderungsrente geben: § 240 selbst bietet keine volle Erwerbsminderungsrente an und nach § 43 kann keine volle Erwerbsminderungsrente geprüft werden, da der Versicherte hiernach keinen Anspruch hat, er ist ja auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden erwerbsfähig. Dies ist im § 43 Absatz 3 auch nochmals ausdrücklich geregelt: „Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen“. Insoweit muss ich dem Experten recht geben: Allein aus der Angabe „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ kann man nicht herausfinden, ob es sich um eine Rente nach § 43 oder § 240 handelt. Wie oben dargestellt, kann es aber nur zu einer vollen Erwerbsminderungsrente wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes kommen, wenn die teilweise Erwerbsminderungsrente nach Paragraf 43 gezahlt wird. Anhand der Überschrift von Tom „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ und seiner Aussage im ersten Absatz „das ich nur unter 6 Stunden täglich in meinem erlernten Beruf arbeiten kann“ kann man also nur VERMUTEN, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 gezahlt werden würde, wenn denn Tom vor dem 02.01.1961 geboren ist. (Bei einem Geburtstag nach dem 01.01.1961 ist die Aussage zum letzen Beruf nicht relevant). Ferner VERMUTE ich weiterhin, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden festgestellt wurde und somit die Rente nach Paragraf 43 nicht gewährt werden kann. Weder zum Geburtsdatum noch zum Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmakt hat Tom allerdings Aussagen gemacht. Vielleicht kann er dies nachholen ??. Wenn denn all meine Vermutungen stimmen, kann ich nur „sagen“: Sorry Tom. Wenn Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung „nur“ nach § 240 wegen Berufsunfähigkeit erhalten würden (also die 3. Möglichkeit), dann gibt es keine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes. Sie sind nach ärztlicher Aussage dann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ja noch voll erwerbsfähig. Allerdings kann ich Ihren Angaben auch nicht entnehmen, ob Sie überhaupt schon einen Rentenbescheid erhalten haben. Sie schreiben „ärztlich festgestellt“ und „erlernter Beruf“. Sofern Sie in Ihrem erlernten Beruf zwar nicht mehr 6 Stunden arbeiten können, kann die DRV nach § 240 gegebenenfalls immer noch einen Verweisungsberuf benennen, dann sind Sie nicht berufsunfähig, somit besteht auch kein Anspruch nach § 240. Vielleicht können Sie zur Aufklärung gegebenenfalls zusätzlich Auskunft zum Stand Ihres Rentenverfahrens geben. Zur Rentenhöhe: Sofern Sie Ihre Rente nicht nur eine Teilzeittätigkeit ergänzen können (bei 2 Jahren Arbeitslosigkeit eher unwahrscheinlich),so wird man Sie in Richtung ALG I (sofern nicht bereits ausgelaufen) oder ALG II verweisen. Trotzdem mfG zelda P.S. Der im letzten Post des Experten geschilderte Fall der gleichzeitigen teilweisen Rente nach § 240 auf Dauer neben der teiweisen Rente nach § 43 auf Zeit ist mir in der Praxis noch nie "untergekommen".
Machts Sinnam 27.09.2010 | 18:25
Das ist jetzt aber verständlich und erschöpfend – alle Achtung! Doch zum PS noch eine Anmerkung: Es ist doch ohne weiteres vorstellbar, dass jemand sowohl in seinem Beruf bzw. in zumutbaren Verweisungstätigkeiten wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter sechs Stunden arbeiten kann, deswegen die Voraussetzungen für die Rente nach § 43 wie auch nach § 240 SGB VI vorliegen und dabei zunächst die Rente nach § 240 auf Dauer und später bzw. zwischendurch – wegen verschlossenem Arbeitsmarkt – die Rente nach § 43 günstiger und daher zu zahlen ist.
-am 27.09.2010 | 15:09
Zitat von Machts Sinn anzeigenausblenden
Eine präzise Antwort für den Einzelfall kann es leider im Forum nicht geben, da erschwerend hinzukommt, dass eine Akteneinsicht an dieser Stelle nicht genommen werden kann. Aufgrund der Mitteilung, dass lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wurde, kann ich leider nur annehmen, das eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes) nicht vorliegt und kann weiter nur darüber Spekulationen anstellen, ob (wie es bei den Rentenversicherungsträgern allgemein üblich ist) im vorliegenden Bescheid bzgl. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf einen noch ausstehenden Bescheid, der sich auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, hingewiesen wird. Fehlt dieser Zusatz, ist davon auszugehen, dass der Rentenversicherungsträger Verweisungstätigkeiten benennen kann bzw. benannt hat, sodass der Arbeitsmarkt nicht als verschlossen gilt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung richtet sich dabei nach § 43 SGB VI. Aus diesem Grunde beziehen sich die Ausführungen in meiner vorherigen Antwort auf den § 43 SGB VI. Daher wiederhole ich meine Empfehlung an Tom, dass er sich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen möge, um den Sachverhalt mit der Sachbearbeitung abzuklären: Folgt noch ein weiterer Bescheid bzgl. der Rente wegen voller Erwerbsminderung (beispielsweise bei einer Rente wegen teilweiser EM auf Dauer mit anschließender Erteilung des Bescheides über die volle EM auf Zeit) oder aus welchen Gründen die volle EM versagt wurde (und da sollen für das Gespräch mit der Sachbearbeitung die in meiner vorherigen Antwort aufgeführten Grundsätze bzgl. des verschlossenen Arbeitsmarktes helfen).
-_-am 27.09.2010 | 19:16
Zitat von Machts Sinn anzeigenausblenden
Die Frage lautete: "Wird mir dann auf Grund des verschlossenen Arbeitsmarktes die volle Erwerbsminderungrente gezahlt?" Ich habe lediglich auf die Bedingungen der Arbeitsmarktrente korrekt geantwortet. Die zeitlichen Voraussetzungen des Leistungsvermögens sind von mir zutreffend benannt. Ob diese nunmehr tatsächlich auch vorliegen, bleibt der individuellen Feststellung durch den medizinischen Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung natürlich vorbehalten. "Bei mir wurde ärztlich festgestellt das ich nur unter 6 Stunden täglich in meinem erlernten Beruf arbeiten kann." Welcher Arzt hat das ab wann festgestellt? Ist darüber hinaus eine Änderung des Leistungsvermögens eingetreten, die zu der Frage nach einer Arbeitsmarktrente veranlasst hat? Besteht evtl. ein nachfolgender Anspruch auf Zeitrente wegen voller EM und man hat den Zusatz im Rentenbescheid dazu, wie leider häufig, nicht gelesen? Zu den Voraussetzungen einer Arbeitsmarktrente zählt dann aber auch, dass man dem deutschen Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht. Daher mein Hinweis.
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