Es ist sicherlich richtig, dass von vielen Versicherten die freiwilligen Beiträge zur Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes aufgrund der Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI gezahlt werden. Allerdings gibt es noch weitere Gründe für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Hierdurch kann zum Beispiel die Wartezeit von 35 Jahren für einen Rentenanspruch für Altersrente wegen Schwerbehinderung oder für langjährig Versicherte erfüllt werden. Nur wenn im konkreten Einzelfall ein Beratungsfehler unterlaufen ist, macht es Sinn im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches die Rückerstattung der Beiträge zu fordern. Normalerweise prüft der Rentenversicherungsträger aber nicht von sich aus, warum jemand einen Antrag auf freiwillige Beitragzahlung stellt.