Zum 01.01.2001 sind an die Stelle der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit die Renten wegen Erwerbsminderung getreten. Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente kam es darauf an, in welchem zeitlichen Umfang dem Versicherten unter Berücksichtigung seines Krankheitsbildes eine tägliche Arbeitsleistung zumutbar ist. Unterschieden wurde in vollschichtige, halbschichtige, unterhalbschichtige und unter zweistündige Einsatzfähigkeit. Bei der Berufsunfähigkeit war entscheidend, ob der Versicherte ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit gemindert war, dass er weder in seinem bisherigen –erlernten - Beruf (Ausbildungszeit mindestens zwei Jahre) noch in einem anderen zumutbaren Verweisungsberuf die Hälfte des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers erreichen kann.
Nach dem sei 01.01.2001 geltenden Recht wird die Erwerbsminderungsrente unterschieden in Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Im ersten Falle kann der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (d.h. unabhängig von seiner konkreten Tätigkeit) erwerbstätig sein. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich gesunken ist. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt nur für Versicherte in Betracht, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Wobei hier auch die Berufsunfähigkeit neu definiert wurde. Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass der Versicherte –natürlich wiederum aus gesundheitlichen Gründen- in seinem bisherigen –erlernten - Beruf (Ausbildungszeit ebenfalls mindestens zwei Jahre) oder in einem zumutbaren Verweisungsberuf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.