Mit Eingang der Mitteilung über die Rentenbewilligung wird das Arbeitsamt die Zahlung des Arbeitslosengeldes einstellen, auch wenn vom reinen Berechtigungszeitraum der Anspruch auf das Arbeitslosengeld noch weiterhin bestehen würde. Grund ist, dass man beim Vorliegen von voller Erwerbsminderung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Und dies steht der Zahlung des Arbeitslosengeldes entgegen.
Die Rente berrechnet sich bis zum Leistungsfall (Zeitpunkt, zu dem die volle Erwerbsminderung eingetreten ist. Für die Zeit, in der das Arbeitsamt nach dem (zurückliegenden) Rentenbeginn noch Leistungen gezahlt hat, wird es diese aus der Rentennachzahlung zurückgekommen = Erstattungsanspruch. Hierzu wurden bereits in den Vorbeiträgen Erläuterungen gegeben.
Die Rentenzahlung wird zu dem im Rentenbescheid angegebenen Zeitpunkt aufgenommen, die evtl. nach Abzug des Erstattungsanspruchs des Arbeitsamtes noch zur Verfügung stehende Rentennachzahlung wird nach Abrechnung mit dem Arbeitsamt nachgezahlt. Ggf. bitten Sie die DRV um Prüfung, ob ein Teil der Nachzahlung im Voraus ausgezahlt werden kann, um eine Zeit ohne Geldleistung zu überbrücken.