Hallo Anton,
nein, die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 50 v.H. hat keine Auswirkungen auf unsere Beurteilung Ihres Leistungsvermögens. Die Rentenversicherung stellt fest, in welchem Umfang Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können.
Der Grad der Behinderung bezieht sich auf alle Lebensbereiche, nicht lediglich auf die Beeinträchtigung im Erwerbsleben. Der Grad der Behinderung trifft keine Aussage über die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit.