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Rente wg Arbeitslosigkeit

von Frager19.03.2010 | 16:50
1029 Ansichten
4 Antworten

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Ist es möglich, nach erreichen des Alters für die Rente nach Arbeitslosigkeit, diese Rentenart auch aus einer Sperrzeit heraus zu beantragen? Kann man in diesem Fall nach Ablauf der Sperrzeit sich wieder aus der Rente abmelden und wieder Arbeitslosengeld (Restmonate) bekommen?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 19.03.2010 | 17:05

Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit wird nicht während der Dauer des Rentenbezugs, sondern nur bei Beginn der "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit" gefordert. Man muss nur am ersten Tag des Rentenbezugs arbeitslos sein. Danach braucht Arbeitslosigkeit nicht mehr vorzuliegen.

Eine objektive Arbeitslosigkeit i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB 3 (d. h. entweder ohne Beschäftigung oder nur kurzzeitig weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt) ist hier ausreichend. Subjektive Arbeitslosigkeit braucht nicht vorzuliegen. Es kommt somit nicht darauf an, dass man sich am Tag des Rentenbeginns nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 SGB 3 auch der Arbeitsvermittlung (Agentur für Arbeit) zur Verfügung stellt. Der Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit kann also auch während einer Sperrzeit bestehen, soweit die übrigen Voraussetzungen für diese Rentenart auch erfüllt sind.

Zur Klärung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld können Sie sich mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzten

3 Antworten

nanaam 19.03.2010 | 17:57
Schön wäre es, dann würden alle "Älteren" kündigen und (als Ersatz für die Sperrzeit) für 3 Monate die Rente einstreichen, um sich danach wieder ALO zu holen, weil das ggf, höher ausfällt als die Rente. Nach Ausschöpfung der ALO-Bezüge hat man dann auch noch den Rentenabschlag reduziert - was für eine tolle Idee!
Renten-Fachmannam 19.03.2010 | 18:37
Man kann zwar einen Rentenantrag vor der Bescheiderteilung oder danach innerhalb der Rechtsmittelfrist zurückziehen. Dann gilt der Rentenantrag als nicht gestellt. Man kann auch von vornherein auf eine Rente verzichten, indem kein Rentenantrag gestellt wird. Aber Ihre Variante des zeitweiligen Bezuges nur für den Zeitraum der Sperrfrist, die höre ich auch zum erstenmal. Im SGB ist auf Anhieb nichts zu finden, was den Verzicht auf eine gewährte Altersrente zu einem späterem Zeitpunkt nach dem Rentenbeginn ausschliesst. Aber ob Sie später erneut einen Anspruch auf diese Rente haben, kann hier aus dem Stegreif nicht beantwortet werden. Am besten, richten Sie eine schriftliche Anfrage an Ihren Rentenversicherungsträger, dann kann der Sachverhalt geprüft und schriftlich beantwortet werden.
Stefanam 19.03.2010 | 23:27
Zum Verzicht gibt es folgenden Paragrafen (§ 46 Sozialgesetzbuch I) § 46 Verzicht (1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Insbesondere der zweite Absatz dürfte hier interessant sein, evtl. können Sie nicht wirksam auf die Rente verzichten wenn dadurch ein anderer Leistungsträger belastet wird.
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