Hallo Minnie,
Bei einer Aufforderung gem. § 51 SGB V ist ein Reha-Antrag und später ggf. ein Rentenantrag wegen Erwerbsminderung zu stellen. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung der Krankenkasse. Sollte eine Altersrente zum gleichen Zeitpunkt wie die Erwerbsminderungsrente möglich sein, ist die Krankenkasse hierzu nach einem klärenden Gespräch i. d. Regel einverstanden. Dafür sollten Sie beim Rentenversicherungsträger eine aktuelle Rentenauskunft wg. Erwerbsminderung und eine Rentenauskunft wg. Schwerbehinderung anfordern. Bei Ihrer nächsten Beratungsstelle sollten Sie auf die Dringlichkeit einer Beratung hinweisen, evt. ist dann eine kurze Beratung als Wartebesucher möglich.