Hallo CHange,
wird während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 2 SGB VI dar. Entsprechendes gilt für bestimmte Sozialleistungen (§ 96a Abs. 3 SGB VI).
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) ist zur Ermittlung des steuerrechtlichen (bei der Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigenden) Gewinns auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) abzustellen.
Zum Arbeitseinkommen gehören dabei die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG, das heißt
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14 und 14a EStG),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) und
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) und
- Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.
Für die Frage, ob die von Ihnen genannten Gewinnausschüttungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, kommt es also letztlich auf die steuerrechtliche Bewertung der Einkünfte an.