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Experten-Antwort

Rente wg. voller EM - stiller Gesellschafter?

von CHange04.06.2021 | 00:02
540 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wenn man aufgrund einer chronischen Erkrankung Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht wird das Einkommen eines Nebenjobs ja angerechnet, wenn dieser 6.300 EUR überschreitet. Wie ist es nun wenn man von einem Elternteil z.B. Anteile an einer Firma bekommt (als Schenkung z.B.) und am Ende des Jahres, eine Gewinnausschüttung abhängig von den Firmenanteilen und dem Jahresgewinn erhält? Wird dieser Betrag der Hinzuverdienstgrenze hinzugerechnet? Wenn man in der Firma arbeitet wäre es ja Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aber wenn man dort nicht arbeitet sondern lediglich Anteilseigner ist wie auch z.B. Aktienbesitzer? Vielen Dank im Voraus, Christian Hange

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo CHange,

wird während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 2 SGB VI dar. Entsprechendes gilt für bestimmte Sozialleistungen (§ 96a Abs. 3 SGB VI).

Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) ist zur Ermittlung des steuerrechtlichen (bei der Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigenden) Gewinns auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) abzustellen.

Zum Arbeitseinkommen gehören dabei die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG, das heißt

- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14 und 14a EStG),

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) und

- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).

Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt

- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),

- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) und

- Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).

Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.

Für die Frage, ob die von Ihnen genannten Gewinnausschüttungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, kommt es also letztlich auf die steuerrechtliche Bewertung der Einkünfte an.

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3 Antworten

Fuchsam 04.06.2021 | 01:08
Gewinnausschüttungen zählen nicht als Hinzuverdienst und haben keinen Rententechnischen Einfluß. VG Fuchs
CHangeam 04.06.2021 | 21:14
Vielen Dank für die Antwort. Wovon ist es denn abhängig ob die Gewinnausschüttung so versteuert wird, dass diese bei der Rente angerechnet wird? Und wie sieht es mit Schenkungen im Allgemeinen aus? Egal ob Firmenanteile oder Geldbeträge? Vielen Dank schoneinmal im Voraus Christian Hange
Siehe hieram 04.06.2021 | 21:33
Wenn Ihnen Ihre Eltern etwas schenken, egal ob Firmenanteile, ein Auto oder eine Weltreise, ist es der Rentenversicherung 'egal'. Wenn Sie aber entweder aus den Firmenanteilen, der Verwendung des Autos oder aus dem nach der Weltreise veröffentlichten Buch steuerpflichtige Gewinne erzielen (siehe §§, die der Experte aufgezählt hat), wird es als Hinzuverdienst berechnet. Bei Firmenanteilen zum Beispiel könnte es sein, dass Sie ein gewisses Mitspracherecht haben und dafür, ohne tatsächlich dafür zu arbeiten, Gewinnanteile ausbezahlt bekommen. Dies fällt z.B. an, wenn Sie Kommandidist werden, dann wären es Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit steuerpflichtig und somit Hinzuverdienst. Dies aber nur vorab als Hinweis, weil Sie den für die Firma zuständigen Steuerberater sicher erst am Montag erreichen können (?). Der ist nämlich für diese Fragen (Gestaltung von Schenkungen, damit die möglichst steuerfrei bleiben oder eben nicht als Hinzuverdienst bei einer EM-Rente zählen), der richtige Ansprechpartner. Hier im Forum geht es nur um Rentenrecht. Sonst stöbern Sie statt in der Sonne zu liegen/oder auch in der Sonne liegend einfach mal durch die vom Experten angegeben Paragraphen. Schönes Wochenende!
Deutsche Rentenversicherung
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