Hallo J. M.,
ja, grundsätzlich sind zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen zu erstatten. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bescheid über die falsche Rentenhöhe auch nach § 44 ff SGB X (hier konkret § 45 oder § 48 SGB X) korrigiert wurde/korrigiert werden kann.
Ob eine solche Bescheidkorrektur im Falle Ihrer Mutter rechtmäßig durchgeführt wurde, kann ich von hier aus allerdings nicht beurteilen. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, sich (bzw. Ihre Mutter) hinsichtlich des in Frage stehenden Korrektur-/Rückforderungsbescheids in einem persönlichen Gespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen und hier ggf. auch Ihre Einwendungen vorzubringen. Soweit Sie es wünschen kann hierbei auch gleich ein entsprechender Widerspruch gegen den Korrektur- bzw. Rückforderungsbescheid aufgenommen werden.