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Experten-Antwort

Rente zurück zahlen wenn Rentenversicherung zu viel gezahlt hat?

von J. M.31.08.2011 | 13:50
6987 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Vater ist an Weihnachten 2007 gestorben. Somit erhällt meine Mutter Witwenrente. Sie muss regelmäßig einen Nachweis der Rentenversicherung zusenden mit ihrem Verdienst. Heute kam ein Schreiben von der Rentenversicherung, dass meine Mutter einen bestimmten Betrag zurück zahlen muss da die Rentenversicherung zu viel ausgezahlt hat. Nun meine Frage: muss meine Mutter den bestimmten Betrag zurück zahlen? Vielen Dank für eure Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo J. M.,

ja, grundsätzlich sind zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen zu erstatten. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bescheid über die falsche Rentenhöhe auch nach § 44 ff SGB X (hier konkret § 45 oder § 48 SGB X) korrigiert wurde/korrigiert werden kann.

Ob eine solche Bescheidkorrektur im Falle Ihrer Mutter rechtmäßig durchgeführt wurde, kann ich von hier aus allerdings nicht beurteilen. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, sich (bzw. Ihre Mutter) hinsichtlich des in Frage stehenden Korrektur-/Rückforderungsbescheids in einem persönlichen Gespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen und hier ggf. auch Ihre Einwendungen vorzubringen. Soweit Sie es wünschen kann hierbei auch gleich ein entsprechender Widerspruch gegen den Korrektur- bzw. Rückforderungsbescheid aufgenommen werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

15 Antworten

Galgenhumoram 31.08.2011 | 13:55
Ja wie Ihr mit Sicherheit mit einem entsprechenden Bescheid mitgeteilt wurde.
J. M.am 31.08.2011 | 14:00
Auch wenn es von der Rentenversicherung der Fehler war?
J. M.am 31.08.2011 | 14:12
Außerdem hätte ich gerne eine Antwort von einem Experten. Danke.
Don Camilloam 31.08.2011 | 14:22
Erstmal ist es so das ihre Mutter Einkommensänderungen rechtzeitig mitzuteilen hat. Stellt sich dann heraus das zu Unrecht die Rente in der Höhe bezogen wurde, holt sich der Rententräger die zuviel gezahlte Rente zurück. Was nun die Schuld des RV Trägers betrifft bräuchte man weitere Ausführungen von Ihnen, was Sie als Schuld verstehen.
-_-am 31.08.2011 | 14:18
Zitat von J. M. anzeigenausblenden
Selbstverständlich sind zu Unrecht erbrachte Leistungen grundsätzlich zu erstatten. http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__50.html Das ist insbesondere bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten regelmäßig der Fall, da Ihre Mutter verpflichtet ist, Einkommensänderungen rechtzeitig anzuzeigen. Da sich dieser Nachweis häufig erst nachträglich erbringen lässt, sind sämtliche Bescheide bereits bei der Bewilligung der Leistung mit einem entsprechenden Hinweis auf die spätere Erstattungspflicht versehen. Auch wenn die Berechnung einen Fehler enthält, kann dieser Fehler berichtigt und der überzahlte Betrag zurückgefordert werden, insbesondere wenn bei Erteilung des Bescheides der Fehler bereits aus der Berechnung zu ersehen war (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts). Näheres regeln §§ 45 und 48 SGB 10. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
J. M.am 31.08.2011 | 14:59
Ich finde das unmöglich. Wenn die Sachbearbeitung der RV nicht im Stande ist richtig zu rechnen das dann andere dafür büßen müssen.
J. M.am 31.08.2011 | 14:30
Meine Mutter erhält kein festes Gehalt sondern Stundenlohn. Sie hat auf Aufforderung (Schreiben kam monatlich, dass die RV einen neuen Nachweis brauch) der Rentenversicherung regelmäßig einen Nachweis ihres Verdienstes gesendet. Die RV hat also regelmäßig mitbekommen was meine Mutter verdient und danach immer ein neues Schreiben geschickt was sie nun ausgezahlt bekommt.
-_-am 31.08.2011 | 14:54
Zitat von J. M. anzeigenausblenden
Das Einkommen ist nicht monatlich nachzuweisen. Das würde die Sachbearbeitung völlig überfordern. Für die Berechnung der Einkommensanrechnung ist regelmäßig das Vorjahreseinkommen zu berücksichtigen. Nur wenn das laufende Entgelt günstiger ist, wird nach einem modifizierten Verfahren das laufende Einkommen möglicherweise maßgeblich. Welche individuellen Bedingungen im hier vorliegenden Einzelfall zugrunde lagen, kann im Rahmen dieses Forums nicht detailiert erörtert werden. Lassen Sie sich die einzelnen Sachverhalte von der zuständigen Sachbearbeitung erläutern. Möglicherweise kann Ihnen auch die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung weiterhelfen. Von der Erstattungspflicht wird Ihre Mutter unter den bisher bekannten Bedingungen jedoch dadurch sicher nicht frei.
J. M.am 31.08.2011 | 15:09
Nicht objektiv? Ich kann ja auch nicht verlangen wenn ich einen Fehler mache das andere dafür gerade stehen müssen. Würden die Leute ihre Arbeit genau machen würde so etwas nicht passieren.
Sozialröchler?am 31.08.2011 | 15:16
Zitat von J. M. anzeigenausblenden
Hier muss niemand "büßen", sondern die Zahlungsempfängerin nur das erstatten, was Ihr ohnehin nie zugestanden hat. Die Sachbearbeitung hat den Mehrbetrag ja nicht zu Unrecht erhalten, sondern Ihre Mutter. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen und nicht "wie Sie das finden". Mangelnde Einsicht schützt nicht vor einer Erstattungsforderung, da dieses Kriterium juristisch nicht relevant ist.
J. M.am 31.08.2011 | 15:43
Nun wird alles ein bisschen klarer: Wir haben nun mit der Versicherung gesprochen. Es geht darum: Meinte Mutter hat letztes Jahr die Arbeitsstelle gewechselt. Anscheinend hat die RV nie eine Bescheinigung davon erhalten und somit gedacht, dass meine Mutter zwei Beschäftigungen hat - was nicht der Fall ist. Vor kurzem hat meine Mutter ein Schreiben erhalten das sie bitte die Nachweise von ihren beiden Beschäftigungen der RV zusenden soll. Könnte dies das Problem sein?
B´sonam 31.08.2011 | 16:14
Soso, dann hat also vielleicht doch nicht die "dumme unfähige Sachbearbeitung" den Fehler gemacht, sieh an sieh an...
-am 31.08.2011 | 18:07
Zitat von J. M. anzeigenausblenden
Hallo J. M., schwer zu sagen, ob dies tatsächlich das die Überzahlung begründende Problem ist. Ausschließen kann man es sicher nicht. Eine abschließende Klärung des Problems können Sie jedoch letztlich nur in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger erreichen.
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