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Experten-Antwort

Renten Abschlag

von Erna6008.03.2021 | 13:30
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Hallo, wer bereits seit Jahren EM Rente bezieht, wird mit dem Abschlag 10,8 % belastet. Geht der Rentner nun in Altersrente wird die Rente berechnet: 1/2 Rentenpunkte mit 10,8 % belastet 1/2 Rentenpunkte ohne 10,8 % in welcher Verordnung, Gesetz steht diese Berechnungsmethode beschrieben? Bitte § und Verordnung zitieren.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erna60,

erstmal Danke an @senf-dazu für die Nennung des entsprechenden Paragraphen.

Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren.

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8 Antworten

senf-dazuam 08.03.2021 | 13:51
Hallo Erna, das steht im § 77 des SGB VI. Hier können Sie das nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
Bibiam 08.03.2021 | 15:19
Jetzt muss @Erna60 nur noch den genannten § verstehen.
Erna60am 08.03.2021 | 19:24
Zitat: Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Beamten Deutsch: Kann das mal durch ein verständliches Beispiel in einfachen Worten erklärt werden. Basis: 1/2 ERM seit 2006 - Rente mit Behinderung ab 64 J in 2022 (angeblich ohne Abschlag)
W°lfgangam 08.03.2021 | 19:53
Zitat von Erna60 anzeigenausblenden
... die eine Hälfte der Rente (aus teilweiser EM-Rente/TEM) hat den bisherigen Abschlag auch für die künftige Altersrente. Die neue Hälfte bei der Altersrente hat ihn nicht. SEEEEHR vereinfacht dargestellt, ohne auf die individuellen Berechnungen zum Beginn der Altersrente einzugehen ;-) Insofern wäre eine 'Verdoppelung' der TEM durchaus möglich, auch ein Mehrbetrag, aber nicht wirklich zu erwarten ...kann auch einen Hauch weniger werden, als das Doppelte. Gruß w. PS: für 'verständliche' Gesetze sind Ihre Volksvertreter verantwortlich, die sollten Sie zuvorderst befragen *g
Schadeam 08.03.2021 | 20:13
....und wenn Sie wissen wollen was Sie konkret bekommen, fordern Sie eine Probeberechnung der AR zum xx.xx.2022 bei Ihrem RV Träger aus. Oder wollen Sie nur die Theorie des Gesetzes verstehen?
senf-dazuam 09.03.2021 | 10:49
Hallo Erna! Eine teilweise EM-Rnte "nutzt" nur die Hälfte der erworbenen Entgeltpunkte, das findet sich in § 66 Absatz 4 SGB VI. "(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors." Hier wird aus dem Zahlbetrag (der durch den Rentenartfaktor von 0,5 eben die Hälfte einer vollen EM-Rente beträgt) auf die Entgeltpunkte zurückgerechnet. Und nur diese EP haben dann den Abschlag. Bei einer anschließenden Altersrente schaut man dann, welchen Abschlag die übrigen EP bekommen, das war der § 77 (siehe oben). Für Ihre konkrete Nachfrage bedeutet das: Angenommen, Sie haben in Ihrem Leben 50 EP erarbeitet. Bei der teilweisen EM-Rente werden dann 25 EP mit dem Abschlag 10,8% versehen. Nun können Sie in die Altersrente für behinderte Menschen wechseln. Wenn Sie 1958 geboren sind, ist das Mindestalter für eine abschlagsfreie Rente 64 Jahre. Sie könnten bereits ab 61 diese Rente beziehen, auch hier mit einem Abschlag von bis zu 10,8%. Wenn Sie mit 64 den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen stellen, und die EM-Rente immer noch läuft, dann behalten die EP, welche durch die EM-Rente mit einem Abschlag vesehen sind, diesen Abschlag i.d.R. bei (anders sähe das aus, wenn ein Zeitraum von mind. zwei Jahren zwischen EM- und Altersrente läge). Es geht jetzt nur noch um die andere Hälfte der EP, diese werden dann ohne Abschlag in die Rechnung einbezogen. Die Berechnung ihrer pEP (persönlichen Entgelptnute) sähe dann so aus: Hälfte der EP mit dem Abschlag von 10,8%, die DRV nennt dies dann Zugangsfaktor (und 1,0 abzgl. 10,8% ergibt 0,892) (25 * 0,892) + (25 * 1,0) = 47,3 Sie könnten auch jetzt schon die vorgezogene Altersrente erhalten, wenn die weiteren Bedingungen (GdB mindestens 50 und Wartezeit von 35 Jahren) erfüllt sind und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Da hieße dann auch für die andere Hälfte der EP einen kleinen Abschlag von 0,3% pro Monat vor dem 64. Geburtstag, also grob überschlagen 5%, aber eben ein Jahr früher die Rente. Das können Sie sich auch von der DRV ausrechnen lassen, und dann in Ruhe entscheiden, ob Sie lieber die Rente ohne Abschlag oder etwas früher erhalten möchten. So, das war einiges an Text, aber ich hoffe, Sie haben jetzt verstanden, wie das zusammenspielt und welche Möglichkeiten Sie in Ihrer Situation haben.
Erna60am 09.03.2021 | 11:59
Danke für die verständliche Ausführung und Beantwortung der Frage. Es ist also doch so, dass ERM Rentner ein Leben lang bestraft werden, mit dem Abschlag der Altersrente. Obwohl diese Rentner in der Regel nichts dafür können, dass sie die ERM in Anspruch nehmen mussten.
W°lfgangam 09.03.2021 | 22:43
Hmm ...die staatlich (WIR alle) finanzierte EM-Rente (für jedes Alter) ist also eine 'Strafe' für nicht mehr mögliches Erwerbseinkommen = selbst finanzierten Lebensunterhalt, nach dem Sozialsystem in D, obwohl vor einer Altersgrenze diese Rentenzahlung möglich ist/sonst nicht erfolgt. Ich lass das mal zum _Nachdenken_ – mit Blick auf Länder außerhalb D - ohne weiteren Kommentar so stehen ... Gruß w.
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