Hallo Erna!
Eine teilweise EM-Rnte "nutzt" nur die Hälfte der erworbenen Entgeltpunkte, das findet sich in § 66 Absatz 4 SGB VI.
"(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors."
Hier wird aus dem Zahlbetrag (der durch den Rentenartfaktor von 0,5 eben die Hälfte einer vollen EM-Rente beträgt) auf die Entgeltpunkte zurückgerechnet. Und nur diese EP haben dann den Abschlag.
Bei einer anschließenden Altersrente schaut man dann, welchen Abschlag die übrigen EP bekommen, das war der § 77 (siehe oben).
Für Ihre konkrete Nachfrage bedeutet das:
Angenommen, Sie haben in Ihrem Leben 50 EP erarbeitet.
Bei der teilweisen EM-Rente werden dann 25 EP mit dem Abschlag 10,8% versehen.
Nun können Sie in die Altersrente für behinderte Menschen wechseln. Wenn Sie 1958 geboren sind, ist das Mindestalter für eine abschlagsfreie Rente 64 Jahre. Sie könnten bereits ab 61 diese Rente beziehen, auch hier mit einem Abschlag von bis zu 10,8%.
Wenn Sie mit 64 den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen stellen, und die EM-Rente immer noch läuft, dann behalten die EP, welche durch die EM-Rente mit einem Abschlag vesehen sind, diesen Abschlag i.d.R. bei (anders sähe das aus, wenn ein Zeitraum von mind. zwei Jahren zwischen EM- und Altersrente läge).
Es geht jetzt nur noch um die andere Hälfte der EP, diese werden dann ohne Abschlag in die Rechnung einbezogen.
Die Berechnung ihrer pEP (persönlichen Entgelptnute) sähe dann so aus:
Hälfte der EP mit dem Abschlag von 10,8%, die DRV nennt dies dann Zugangsfaktor (und 1,0 abzgl. 10,8% ergibt 0,892)
(25 * 0,892) + (25 * 1,0) = 47,3
Sie könnten auch jetzt schon die vorgezogene Altersrente erhalten, wenn die weiteren Bedingungen (GdB mindestens 50 und Wartezeit von 35 Jahren) erfüllt sind und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Da hieße dann auch für die andere Hälfte der EP einen kleinen Abschlag von 0,3% pro Monat vor dem 64. Geburtstag, also grob überschlagen 5%, aber eben ein Jahr früher die Rente. Das können Sie sich auch von der DRV ausrechnen lassen, und dann in Ruhe entscheiden, ob Sie lieber die Rente ohne Abschlag oder etwas früher erhalten möchten.
So, das war einiges an Text, aber ich hoffe, Sie haben jetzt verstanden, wie das zusammenspielt und welche Möglichkeiten Sie in Ihrer Situation haben.