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Experten-Antwort

Renten nach Sterbefall

von NilsG04.04.2012 | 11:47
4830 Ansichten
9 Antworten
Hallo zusammen ... Meine Großmutter ist am 17. des Monats verstorben ... Ihre Rente wurde zuletzt am 30. des Monats überwiesen! Jetzt ist sie mit Datum vom 3. des Folgemonats wieder (fast) komplett zurückgebucht worden?!? Ist das korrekt?!? Wieviel Rente steht ihr im Monat des Todes noch zu?! Wie wird die genaue Höhe berechnet?! Sollte man die Lastschriften vorerst stornieren?! Danke!! Nils

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.04.2012 | 13:55

Ob es sich um eine vorschüssige Zahlung handelte, kann man auch anhand des erstmaligen Rentenbeginns prüfen.

Liegt dieser vor April 2004, handelte es sich um eine vorschüssige Zahlung. D.h., dass die Rente für den Monat April am letzten Bankarbeitstag im März gebucht wurde und die Rückforderung somit in Ordnung war.

Hätte der erstmalige Rentenbeginn nach März 2004 gelegen, wäre die Rente nachschüssig gezahlt worden: somit wäre am 30.03. die März-Rente gebucht worden.

8 Antworten

Angelika K.am 04.04.2012 | 12:28
Sind Sie sicher , das die Rente die am 30. überwiesen wurde , nicht schon für den nächsten Monat war. ? MFG
NilsGam 04.04.2012 | 12:38
Nein, sicher bin ich bir nicht?!? Kann ich das aus den Hyroglyphgen des Verwendungszwecks in der Auszahlung irgendwie erkennen?!? DANKE! Nils
NilsGam 04.04.2012 | 12:42
Also, richtige Vermutung! Ist/war die Renet für 04.2012; somit vorschüssig bezahlt und korrekt zurückgebucht, oder?!? DANKE! Nils
oderam 04.04.2012 | 12:44
Richtig!
-_-am 04.04.2012 | 14:20
NilsG schrieb

Also, richtige Vermutung!

Ist/war die Renet für 04.2012; somit vorschüssig bezahlt und korrekt zurückgebucht, oder?!?

DANKE!

Nils

Vorschüssig gezahlte Renten (bei Zahlungsbeginn vor dem 01.04.2004) sind bereits zum Ende des Vormonats für den Sterbemonat im Voraus gezahlt worden. Die am Monatsende gezahlte Rente steht daher im genannten Fall nicht mehr zu, da sie für den Folgemonat bestimmt war. Die Rückbuchung ist daher zu Recht erfolgt. Eine Stornierung ist nicht zulässig und würde von dem Konto führenden Kreditinstitut auch gar nicht durchgeführt, selbst wenn Sie das verlangen würden. Die Rückbuchung wurde um die für die ab Folgetag des Todes nicht mehr zu entrichtetenden Beträge des Eigenanteils zur Krankenversicherung und den Beitrag zu Pflegekasse vermindert. Rechtsgrundlage ist § 272a SGB 6 und § 118 SGB 6 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__272a.html… http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__118.html… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
sabam 05.04.2012 | 07:05
W*lfgang schrieb

Krankenkasse/Pflegekasse (meist identisch) ansprechen ...oder geht die Anfrage/Nachzahlungsanspruch doch an die DRV?

[/quote]

thx!

Gruß

w.

Weder noch. Normalerweise wird dies vom Rentenservice bereits bei der Rückbuchung der überzahlten Rente berücksichtigt. D.h. es wird nur der Differenzbetrag zwischen der überzahlten Rente und den noch zustehenden KV/PV-Beiträgen des Todesmonats zurückgefordert.

[/quote]

Weder noch. Normalerweise wird dies vom Rentenservice bereits bei der Rückbuchung der überzahlten Rente berücksichtigt. D.h. es wird nur der Differenzbetrag zwischen der überzahlten Rente und den noch zustehenden KV/PV-Beiträgen des Todesmonats zurückgefordert.
W*lfgangam 05.04.2012 | 22:45
sab schrieb

Weder noch. Normalerweise wird dies vom Rentenservice bereits bei der Rückbuchung der überzahlten Rente berücksichtigt. D.h. es wird nur der Differenzbetrag zwischen der überzahlten Rente und den noch zustehenden KV/PV-Beiträgen des Todesmonats zurückgefordert.

Krankenkasse/Pflegekasse (meist identisch) ansprechen ...oder geht die Anfrage/Nachzahlungsanspruch doch an die DRV?
thx! Gruß w. Weder noch. Normalerweise wird dies vom Rentenservice bereits bei der Rückbuchung der überzahlten Rente berücksichtigt. D.h. es wird nur der Differenzbetrag zwischen der überzahlten Rente und den noch zustehenden KV/PV-Beiträgen des Todesmonats zurückgefordert.
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