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Rentenabfindung nach Wiederheirat

von Karman11.06.2010 | 12:26
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2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, im Jahr 1992 wurde eine von mir beantragte Rentenabfindung von der damaligen "LVA" abgelehnt mit der Begründung, dass mein Mann (verst. am 24.05.1987), bzw. meine Hochzeit am 14.08.1987 außerhalb des Geltungsbereiches der RVO § 1302 stattfand und somit kein Anspruch auf Abfindung bestand. Auch ein Zuzug zu einem späteren Zeitpunkt (April 1989) begründete damals keinen Anspruch, weil im Zeitpunkt der Wiederheirat der Wohnsitz in der ehemaligen DDR lag und dort kein Anspruch auf Rentenleistung bestanden hat. Das stimmt nur insoweit, dass zum Zeitpunkt der Wiederheirat die Witwenrente in der DDR wegfiel. Meine Frage lautet: Hat sich in der Zwischenzeit eine Änderung ergeben oder ist noch immer der § 1317 RVO maßgebend? Besteht für mich heute die Möglichkeit erneut einen Antrag auf Abfindung zu stellen mit Aussicht auf Erfolg? Vielen Dank vorab! Mit freundlichen Grüßen K. Neumann

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Karman,

dem Beitrag von RFn ist zuzustimmen. Letztlich ergibt sich trotz Änderung der Rechtsgrundlage keine für Sie positive Änderung der Rechtslage.

1 Antworten

RFnam 11.06.2010 | 15:02
1.) Seit dem 01.01.1992 wurden die bundesdeutsche RVO und das AVG durch das SGB VI abgelöst. Für die Einwohner im Beitrittsgebiet galt laut Einigungsvertrag und dem Rentenüberleitungsgesetz bis zum 31.12.1991 das Rentenrecht der DDR. 2.) Es ist doch logisch, dass es für eine in der DDR nach dem dortigem Rentenrecht berechnete und zu DDR-Zeiten wegen Wiederheirat weggefallene Witwenrente keine Witwenrentenabfindung nach dem Rentenrecht der Bundesrepublik geben kann. Der Zuzug in die alten Bundesländer im April 1989 ist hierfür unmassgeblich. Auch gab es im Rentenrecht der DDR keine Witwenrentenabfindung im Fall der Wiederheirat.
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