Sie haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn Sie Ihren bisherigen Beruf und eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich ausüben können.
Sie dürfen nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die für Sie objektiv und subjektiv zumutbar ist. Die Tätigkeit, auf die Sie verwiesen werden, darf Sie weder körperlich noch geistig überfordern und muss Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Weiterhin darf mit der Verweisungstätigkeit kein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden sein. Das Bundessozialgericht hat hierzu ein Mehrstufenschema entwickelt, nach dem ein wesentlicher sozialer Abstieg nicht vorliegt, wenn die Verweisungstätigkeit im Vergleich zum bisherigen Beruf in die nächst niedrigere Stufe dieses Mehrstufenschemas eingeordnet werden kann.
So darf speziell eine Altenpflegehelferin auf die Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten/Bürohilfskraft verwiesen werden. Bei dieser Verweisung sind jedoch eventuelle Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten (z.B. Feinmotorik der Hände) zu berücksichtigen.
Hier sollten Sie mit Ihrem Widerspruch ansetzen. Ihr Rentenantrag wurde offensichtlich abgelehnt, weil Sie auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar sind. Der Rentenversicherungsträger muss aber einen konkreten Beruf benennen, auf den Sie verweisbar sind und muss alle Ihre körperlichen Einschränkungen berücksichtigen. Nur wenn eine Verweisung wegen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist, können Sie eine Rente erhalten.
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