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Experten-Antwort

Rentenabschläge

von Enno03.10.2010 | 15:08
1803 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, vor einiger Zeit hatte doch mal ein Frührentner erfolgreich gegen die erhobenen Rentenabschläge geklagt und sogar vorm BSG Recht bekommen. Dieses Urteil wurde daraufhin von Einigen als "Skandalurteil" bezeichnet und der verantwortliche Richter in einen anderen Senat verwiesen. Was passiert denn nun bei dem Kläger, der aufgrund dieses Urteils keine Abschläge mehr zahlen musste, wenn das Bundesverfassungsgericht bald abschließend feststellt, dass die Rentenabschläge verfassungskonform sind und somit auch weiterhin gültig bleiben? Braucht der dann auch weiterhin keine Abschläge zu zahlen oder gilt dann auch für ihn die aktuelle Rechtsprechung? Danke für jede kompetente Antwort!

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die rechtskräftige Entscheidung des BSG wird durch eine entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG für den entschiedenen Einzelfall nicht aufgehoben. D.h., der Kläger muss weiterhin keine Abschläge zahlen.

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6 Antworten

Ennoam 03.10.2010 | 19:32
Sie schrieben ja bereits, dass die BSG-Entscheidung für den Kläger endgültig ist! MfG
Machts Sinnam 04.10.2010 | 09:05
... fördert die Rechtskenntnis - § 48 Abs. 2 SGB X: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
Ennoam 04.10.2010 | 14:57
Das wäre dann ein klassischer Fall von Ungleichbehandlung, abgesegnet vom höchsten Deutschen Sozialgericht! Der verantwortliche BSG-Richter war meines Erachtens völlig unfähig, da seine Entscheidung mit logischem Denken nicht nachvollziehbar ist. Sowohl der materielle Schaden für die DRV als auch der Imageschaden für unsere Justiz sind immens! MfG
-_-am 03.10.2010 | 22:32
Zitat von Enno anzeigen
Das höchstrichterliche Urteil im Einzelfall dürfte auch dann endgültig sein, wenn das Bundesverfassungsgericht die Abschläge bei EM-Renten für verfassungskonform erachten sollte. Schließlich kann man nicht den Einzelnen nachträglich für die zu seinen Gunsten ausgefallene Ausnahmemeinung eines obersten Bundesrichters "haftbar" machen. Nach den bisherigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zu Aspekten des Vertrauensschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung sehe ich nicht, dass die angegangene Regelung über die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten als verfassungswidrig beurteilt werden wird. Eine Überschreitung des unter Verfassungsgesichtspunkten noch angemessenen Dispositionsrechts des Deutschen Bundestages kann ich bei der angegangenen Regelung über die Abschläge nicht erkennen. Derartige Verfahren müssen aber vermutlich auch unter dem Gesichtspunkt der Werbewirkung für klagende Verbände gesehen werden.
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