Hallo Hans,
den Ausführungen von senf-dazu kann zugestimmt werden. Hinzugefügt sei jedoch, dass sich die Einmalzahlung die zum Ausgleich der Minderung für Rentenabschläge getätigt wird, ab dem Folgemonat der Beitragszahlung auswirkt und ab diesem Zeitpunkt die höhere Rente zusteht.