Hallo Tanja Fiedler,
nach § 187a SGB VI können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente durch eine Einzahlung ausgeglichen werden, wenn der Versicherte erklärt, dass er/sie diese vorzeitige Rente in Anspruch nehmen möchte.
Damit ist die Höhe der Einzahlung auf die Summe begrenzt, die als Rentenminderung zum gedachten Rentenbeginn existiert. Eine weitergehende Zahlungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.