Die abschlagsfreie Rente ist erst ab 65 möglich, es sei denn, es liegt Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50) vor.
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Die abschlagsfreie Rente ist erst ab 65 möglich, es sei denn, es liegt Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50) vor.
Mit dem 60. Lebensjahr – bei einem Abschlag von 18 %
Für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen (bis Geburtsjahrgang 1951 noch möglich) ist es nicht notwendig, dass Altersteilzeit vereinbart wurde. Diese Rentenart ist nämlich nicht von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen, bei der eine Altersteilzeit zu einem Vertrauensschutz führen würde. Lotscher verwechselt hier etwas, denn eine Vereinbarung über Altersteilzeit ist auch noch nach dem 01.01.2007 möglich und wie gesagt, für diese Rentenart nicht erforderlich. Frühestmöglich kann diese Rente ab dem 60. Lebensjahr, bei einem Abschlag mit 18 %, vereinbart werden.
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