Beim Wechsel der Rentenart (EM in Altersrente oder Alters- in Hinterbliebenenrente) bleibt der zu besteuernde Prozentsatz (Steueranteil) unverändert, bemisst sich also nach dem ersten ununterbrochenen Rentenbeginn.
Es wird aber der Rentenfreibetrag neu errechnet (erste Jahresrente der nachfolgenden Rente ist hier maßgebend.
Bei Wechsel von Teilrente in andere Teilrente oder Vollrente wird der Freibetrag entsprechend der Veränderung des Teilrentenfaktors angepasst (Bsp: aus halber Rente wird volle Rente = der Freibetrag wird verdoppelt)