Den Aussagen von Schiko und Rosanna kann grundsätzlich zugestimmt werden. Um überhaupt einen Rentenanspruch zu erlangen, reicht es aus, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Diese ist erfüllt, sobald ein Versicherter 60 Beitragsmonate zurückgelegt hat. Diese kann er entweder als Pflichtbeitragszeiten oder als freiwillige Beiträge entrichtet haben. Ggfs. kann es aber zur Aufrechterhaltung zum Beispiel des Erwerbsminderungsschutzes notwendig sein, auch weiterhin Beiträge zu entrichten.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Rubrik Themen/Gesetzliche Rente/Hinterbliebenenrente. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.