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Rentenanspruch aufrechterhalten

von schotten-jo08.01.2008 | 19:44
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forum Ich habe folgende Frage: aufgrund meines Gehaltes und meiner Geschäftsführertätigkeit bin ich nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Mein Steuerberater hat mir zu einer privaten Altersvorsorge geraten. Allerdings konnte er nicht sagen, ob mein Anspruch auf die gesetzliche Rente (ohne weitere Einzahlung) bestehen bleibt. Oder muss ich einen "Mindestsatz" zur Aufrechterhaltung des Anspruches einzahlen? Freundliche Grüße - schotten-jo

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Aussagen von Schiko und Rosanna kann grundsätzlich zugestimmt werden. Um überhaupt einen Rentenanspruch zu erlangen, reicht es aus, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Diese ist erfüllt, sobald ein Versicherter 60 Beitragsmonate zurückgelegt hat. Diese kann er entweder als Pflichtbeitragszeiten oder als freiwillige Beiträge entrichtet haben. Ggfs. kann es aber zur Aufrechterhaltung zum Beispiel des Erwerbsminderungsschutzes notwendig sein, auch weiterhin Beiträge zu entrichten.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Rubrik Themen/Gesetzliche Rente/Hinterbliebenenrente. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Rentenanspruch aufrechterhalten

Bei der Frage der Mindestbewertung bei geringem Arbeitsentgelt gemäß § 262 SGB VI werden nur Pflichtbeitragszeiten und auch nur solche vor 1992 um das 1,5 fache, höchstens auf 0,0625 Entgeltpunkte erhöht. Dies gilt aber nur, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen hat somit auf die Mindestbewertung keinen Einfluss.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Es ist zu unterscheiden, ob es um die Frage geht, ob die Voraussetzungen einer Rente erfüllt sind, oder wie sich die Zeit bei der Rentenberechnung auswirkt.

Für die Wartezeit zählt jeder Monat als voller Monat, unabhängig ob es sich um einen freiwilligen Beitrag oder einen Pflichtbeitrag handelt und unabhängig, ob dieser gleichzeitig mit einer beitragsfreien Zeit zusammentrifft. Die Unterscheidung in vollwertig und beitragsgemindert ist unerheblich wenn es um die Erfüllung von Anspruchvoraussetzungen (Wartezeit, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) für Renten geht. Sie hat aber in Teilbereichen Bedeutung für die Rentenberechnung und kann Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben.

Bei der Bewertung als Beitragszeit wird diese, unabhängig ob diese als freiwilliger Beitrag oder als Pflichtbeitrag im Versicherungsverlauf dargestellt wird, als voller Beitrag bewertet. Es werden aber beitragsgeminderte Zeiten (Kalendermonate, die sowohl als Beitragszeit als auch mit einer beitragsfreien Zeit belegt sind) mindestens ebenso hoch bewertet wie entsprechende beitragsfreie Zeiten, um eine Benachteiligung durch -niedrigere- Beiträge zu vermeiden (§ 71 Abs. 2 SGB VI). Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gelten bei der Vergleichsbewertung Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten als vollwertige Beiträge. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Unterscheidung bei der Renteberechnung nur dann von Bedeutung ist, wenn es um die Frage der Bewertung von beitragsfreien Zeiten (z.B. Schule, Schwangerschaft etc.) geht.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Ihrer Ansicht, dass die Rentenbescheide nicht gerade für "jedermann" nachzuvollziehen sind soll hier nicht widersprochen werden. Daher können wir Betroffenen, nur den Ratschlag geben, sich ihre Bescheide ggfs. bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle erläutern zu lassen. Für die derzeitige Gesetzeslage ist tatsächlich der Gesetzgeber zuständig. Inhaltlich verbleibt es bei unserer Aussage vom 11.01.2008. Allerdings geben wir noch den Hinweis, dass bei den gestellten Fragen nicht so sehr auf die Unterscheidung vollwertig oder nicht vollwertig abzustellen ist sondern zunächst eben die Frage beantwortet werden muss, handelt es sich um "Freiwillige Beiträge" oder "Pflichtbeiträge".

7 Antworten

Schiko.am 08.01.2008 | 21:51
Ist schon erstaunlich. ein steuerberater weiß nicht ob ein anspruch auf eine gesetzliche rente auch dann bestehen bleibt, wenn wegen beruflicher ver- bessung keine beitragspflicht mehr besteht. Als rentner stelle ich fest, wurden mindestens für 60 monate pflichtbeiträge bezahlt ist die mindeszeit zur rente erfüllt. Eine erstattung der eigenen beiträge, ob rechnerisch klug sei dahingestellt, ist nicht mehr möglich. Um vollwertig anrechnungsjahre zu erreichen wären monatlich 79,60 mindestbeitrag zu zahlen . Dies rechnet sich nicht, für diesen jahresbeitrag von 955,20 euro erhalten sie nach derzeitigem recht 4,19 renten gutschrift verrechnet. Nun entscheiden sie! MfG.
Rentenüberprüferam 08.01.2008 | 23:49
Schiko, Beitragsleistungen in der angegeben Höhe erfüllen nicht grundsätzlich die Voraussetzungen für alle rentenrechtlich relevanten Sachverhalte als "vollwertig" zu gelten,meine ich.
Rosannaam 09.01.2008 | 10:43
Hallo Schotten-jo, eine freiwillige Beitragszahlung kann zur Erfüllung einer bestimmten Wartezeit wie z.B. 5 Jahre für die Regelaltersrente oder Hinterbliebenenrente, 35 Jahre für eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte oder AR für schwerbehinderte Menschen erfolgen. ABER auch zur Anwartschaftserhaltung für eine Erwerbsminderungsrente!!! Da von hier aufgrund der spärlichen Informationen keine für Sie befriedigende Auskunft erteilt werden kann, empfehle ich dringend den Gang zum zuständigen Rentenversicherungsträger. Gerade hinsichtlich der Anwartschaftserhaltung für eine EM-Rente kann es für versicherungsfreie Personen enorm wichtig sein, sich bei der zuständigen Stelle zu erkundigen. Genausowenig wie sich ein Steuerberater in der gesetzlichen Rentenversicherung auskennen muß, muß sich auch ein Angestellter der RV bei der Steuer auskennen (bis auf ein gewisses Grundwissen). Ich habe schon Fälle erlebt, wo Steuerberater ihre Mandanten (meistens Selbständige) bezüglich der RV total falsch beraten haben und denen aufgrund dessen der Anspruch auf eine EM-Rente verloren ging! MfG Rosanna
Rentenüberprüferam 09.01.2008 | 14:23
Für die Prüfung zur Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten für geringe Arbeitseinkommen wird im Rentenbescheid in Anlage 3 am Ende eine Prüfung hinschtlich vollwertiger Beitragszeiten insgesamt und bis 1991 vorgenommen. Meine Frage: Zählen die von Schiko genannten Beträge der freiwilligen Zahlung mit zu den dort angegebenen vollwertigen Beitragszeiten?
Rentenüberprüferam 10.01.2008 | 18:06
Sie sagen zwar aus, dass die freiwilligen Beiträge auf die Berechnung von Mindesentgeltpunkten wegen geringem Arbeitseinkommen keinen Einfluss haben, bleiben aber leider die konkrete Antwort schuldig, ob es sich um "vollwertige Beiträge handelt", von denen User Schiko sprach, oder, weil sie bei der Berücksichtigung von Mindesentgeltpunkten nicht dazu gehören, weil dort nur vollwertige Beiträge berücksichtigt werden, eben deswegen zu den "nicht vollwertigen Beiträgen" gehören. Konkrete Aussage ist sicherlich auch für User Schiko hilfreich.
Rentenüberprüferam 11.01.2008 | 11:33
Eigentlich soll ja ein Rentenbescheid so gestaltet sein, dass er für "Jedermann" nachvollziehbar ist. Leider ist das zu 98% aller Fälle dem Rentenbescheidempfänger nicht möglich, wie am diskutierten Sachverhalt zu ersehen ist. Angesichts der Art und Weise der Abhandlung durch die DRV auch nicht verwunderlich. Eigentlich gilt: "vollwertig sind Beiträge, die nicht beitragsgemindert sind." Im Falle von "freiwilligen Beiträgen" gilt wohl eine andere Betrachtungsweise, unterscheidet man offensichtlich in "vollwertig" und "nicht ganz so vollwertig" weil, a) auch wenn die Monate der freiwilligen Beitragszahlung nicht beitragsgemindert sind, werden sie am Ende der Anlage 3, der Erfassung "vollwertiger Pflichtbeitragszeit" - bis Monat vor Rentenbeginn, - bis 31.12.1991 dort nicht mit erfasst, b) im Rechenabschnitt, in dem man den Leistungswert aus der Vergleichsbewertung ermittelt, die gleichen Monate aber wieder als "vollwertige Pflichtbeitragszeit" berücksichtigt. Wer soll denn das als Bescheidempfänger nachvollziehen können. Meine aber, unabhängig davon, dass sie für andere rentenrechtlich relevante Sachverhalte mit berücksichtigt werden und von Bedeutung sind, sie trotzdem nicht zu den "vollwertigen Pflichtbeitragszeiten" zählen. Vielleicht läßt sich der Gesetzgeber, um Doppeldeutigkeiten zu vermeiden, hier noch mal was einfallen.
Rentenüberprüferam 14.01.2008 | 14:46
Bedanke mich für nochmalige Stellungnahme. Habe die Sache mit "vollwertig und oder nicht "vollwertig" ja nur angesprochen, weil User Schiko die freiwilligen Beiträge als vollwertig bezeichnet hat und Sie nicht wiedersprochen haben. Schließe mich aber Ihrer Aussage gern an, dass, wenn nicht speziell hinterfragt wird, man sich auf die Bezeichnung - Pflichtbeiträge und/oder - freiwillige Beiträge beschränkt.
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