Die von Ihnen in Deutschland, England und Frankreich gezahlten Beiträge verbleiben grundsätzlich bei dem jeweiligen Versicherungsträger in diesen Staaten. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente, ist in der Regel eine Mindestversicherungszeit. Diese ist in jedem Staat unterschiedlich lang und kann innerhalb der Staaten auch von Rentenart zu Rentenart variieren. Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass für einen Altersrentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung bereits fünf Jahre (also 60 Monate) Versicherungszeiten ausreichen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen berücksichtigen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten. Gegebenenfalls erhalten Sie dann von allen drei Mitgliedstaaten eine Rente. Sie müssen lediglich bei der Antragstellung angeben, in welchen Mitgliedstaaten Sie gearbeitet haben. Sollten Sie in Frankreich wohnhaft bleiben, können Sie den Antrag beim französischen Versicherungsträger stellen. Dieser leitet ihn dann auch nach England und Deutschland weiter.
Bei Fragen zu diesem Verfahren und zur Feststellung Ihrer Versicherungszeiten in allen Staaten, können Sie sich ebenfalls direkt an den französischen Träger wenden.
Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung können Sie sich gerne mit Fragen direkt an die für Frankreich zuständige Stelle wenden. Dies ist die
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
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