Den vorherigen Antworten kann ich nur zustimmen.
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Den vorherigen Antworten kann ich nur zustimmen.
Für diese Fälle gibt es eine Sonderregelung: § 282 SGB VI. Dadurch können freiwillige Beiträge nicht nur für das laufende Jahr sondern auch für Jahre vorher nachgezahlt werden. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…Den vorherigen Antworten kann ich nur zustimmen.Ich dachte, man kann immer nur bis spätestens 31.03.für das vergangene Jahr nachzahlen. Das hieße für micht, die Dame hat erst ab 01.01.15 die 60 Monate voll, die die 12 freiwilligen Monate nur noch für Jan-Dez 2014 gezahlt werden können. Oder habe ich da etwas missverstanden?
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