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Experten-Antwort

Rentenanspruch durch Mütterrente II - Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten

von Hans_im_Glück28.12.2018 | 22:47
98 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, meine Mutter bezieht eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Letztere wird auf Erstere angerechnet und schmälert damit die dann nicht mehr so "große Witwenrente". Mit der Mütterrente II bestünde für meine Mutter (2 Kinder) nun wohl erstmalig die Möglichkeit, einen eigenen Rentenanspruch geltend zu machen. Wie würde dann diese eigene Altersrente in die obige Anrechnung eingehen? Mit welcher Hinterbliebenenrente wird sie verrechnet und wie wirkt sich das auf den ggfs. nachfolgenden Anrechnungsschritt aus? Zu dieser Fallkonstellation finde ich im Netz nicht viel. Bin für Expertenrat dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Hans im Glück,

hat Ihre Mutter durch die Neuregelungen der im Rahmen der sogenannten „Mütterrente II“ einen Anspruch auf eine eigene Altersrente, so gilt diese eigene Rente als eigenes Einkommen Ihrer Mutter. Dieses eigene Einkommen ist dem Grunde nach auf die große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Allerdings wirkt sich diese Anrechnung auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann aus, wenn das gesamte eigene Einkommen der Witwe den Freibetrag von derzeit 845,59 € in den alten Bundesländern bzw. 810,22 € in den neuen Ländern nicht übersteigt. In den Fällen, in denen die Witwe noch waisenrentenberechtigte Kinder hätte, würde sich dieser Freibetrag nochmal um 179,37 € pro Kind in den alten Bundesländern bzw. 171,86 € pro Kind in den neuen Bundesländern erhöhen.

Hat also Ihre Mutter neben dem eigenen Rentenanspruch aufgrund der sogenannten „Mütterrente“ keine weiteren eigenen Einkünfte, die anrechenbar wären, dürfte mit der eigene Rente, die im Wesentlichen nur auf Zeiten für die Erziehung der beiden vor 1992 geborenen Kindern beruht, der oben erwähnte Freibetrag kaum überschritten werden und somit eine Anrechnung der eigenen Rente auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Auswirkungen haben.

Sind Ihre Eltern beide vor dem 01.01.1936 geboren und hätten sie bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts gegen über dem Rentenversicherungsträger abgegeben, würden auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorschriften über die Einkommensanrechnung gar nicht angewendet.

Weitere Informationen zum Thema „Einkommensanrechnung“ finden Sie in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=28

Ob und inwieweit die eigene Rente Ihrer Mutter aufgrund der sogenannten „Mütterrente“ auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet würde, klären Sie bitte mit der dafür zuständigen Berufsgenossenschaft.

Das teilweise Ruhen der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung würde von der eigenen Rente Ihrer Mutter aufgrund der sogenannten „Mütterrente“ nicht berührt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans im Glück

Zu ihrem Nachfragen folgende Antworten

1) Ja, unbedingt und möglichst schnell.

2) Ja, dazu dürften sie im Rahmen ihrer Mitteilungspflichten bei der BG verpflichtet sein. Und ja, einen Datenaustausch zw. DRV und BG gibt es auch. Dieser entbindet sie aber nicht von ihren Mitteilungspflichten

3) Vermutlich wird das so sein, aber da muss die BG abschließend zu entscheiden. Daher bitte entsprechende Auskunft dort besorgen

4)Ja

5)siehe Ziff.3

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Hans_im_Glückam 28.12.2018 | 23:12
Ergänzende Daten zum Fall: Geburt Mutter / Vater vor 1940 Heirat vor 1965 Tod Vater 2005
Hans_im_Glückam 29.12.2018 | 10:52
Danke für die schnelle und umfangreiche Antwort. Schöne Sache dieses Forum. Die auf der Mütterrente basierende Altersrente kann ja nicht zweimal angerechnet werden, einmal auf die Hinterbliebenenrente von der BG und einmal auf die Witwenrente aus der DRV. Es muss eine feste Regel geben, wie die Reihenfolge bei der Anrechnung aussieht? Aus der Antwort entnehme ich folgendes Szenario: 1. Altersrente aus Mütterrente II bei der DRV beantragen 2. Der BG die Höhe mitteilen (gibt aber wahrscheinlich eh Datenabgleich DRV und BG) 3. wegen Nichterreichen des Freibetrages für eigenes Einkommen bei der BG Hinterbliebenenrente erfolgt keine Anrechnung der eigenen Altersrente -> Höhe der BG Rente bleibt unverändert. 4. Anrechnung BG Rente auf Witwenrente erfolgt unverändert. 5. Eine Prüfung der Anrechenbarkeit der Altersrente auf die Witwenrente darf dann eigentlich nicht mehr erfolgen (ist ja schon bei der BG-Rente passiert, die selbst angerechnet wird). Wegen Nichterreichen des Freibetrages bei der Witwenrente aus der DRV wäre dies aber auch unschädlich. Ist das so korrekt? Freibetrag/Anrechnungsverfahren bei der BG muss ich noch mit selbiger checken, sollte aber ähnlich wie bei der DRV sein.
Deutsche Rentenversicherung
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