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Rentenanspruch für jedes geborene Kind?

von WIebke14.11.2007 | 22:52
1251 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, folgender Fall, eine Frau hat 3 Kinder geboren, wobei nur 2 davon bei ihr aufgewachsen sind. Das dritte Kind wuchs ab einem Alter von ca. 6 Monaten in einer Pflegefamilie auf. Besteht Rentenanspruch für das dritte Kind? Der Pflegemutter wurde die Anrechnung des Kindes auf die Rente verwehrt. Steht dann der leiblichen Mutter der Anspruch zu? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

6 Antworten

Karl-Heinricham 15.11.2007 | 08:30
Das kann man so pauschal nicht sagen, da die Anerkennung bei der Pflegemutter nicht nur vom Aufenthalt des Kindes abhängt. Nicht umsonst wurden die Zeiten bei der Pflegemutter ja wohl abgelehnt. Ich würde der leiblichen Mutte raten, die Anerkennung der Zeiten zu beantragen und prüfen zu lassen.
Ankeam 15.11.2007 | 07:37
Für die Monate, wo das Kind bei der Mutter war, stehen die Zeiten der Kindererziehung der Mutter zu. Ab dem Zeitpunkt, wo das Kind bei der Pflegemutter untergebracht war, stehen der Pflegemutter die Zeiten zu.
Wiebkeam 15.11.2007 | 08:58
kurze Zwischenfrage? Wenn das Kind bei der Pflegemutter nicht anerkannt wurde, muß es dann nicht automatisch der leiblichen Mutter anerkannt werden? Pflegemutter ist zwischenzeitlich verstorben, bei ihr wurde es damals abgelehnt. Leibliche Mutter beantragt jetzt Rente und es wird wieder abgelehnt? Kann es sein, dass das Kind dann keiner Mutter "gutgeschrieben" wird?
Ankeam 15.11.2007 | 09:55
Die Frage ist, warum wurde es damals bei der Pflegemutter abgelehnt? Hat das Kind bei der Pflegemutter gelebt? Oder bei der leiblichen Mutter?
Wiebkeam 15.11.2007 | 10:56
gelebt hat das Kind bei den Pflegeeltern, seid es ca. ein halbes Jahr alt war. Vorher lag das Kind im Krankenhaus und wurde von der leiblichen Mutter betreut.
Karl-Heinricham 15.11.2007 | 11:07
Es kommt zB darauf an, ob es aus der Fürsorge der leiblichen Eltern ausgeschieden und in die Fürsorge der Pflegeeltern übergetreten ist.... Die beste Lösung wäre sicherlich die Klärung mit dem Rentenversicherungsträger, da hier aufgrund der zahlreichen Gesichtspunkte keine endgültige Klärung möglich sein wird....
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