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Experten-Antwort

Rentenanspruch fuer Pflegepersonen

von Natali03.08.2016 | 22:01
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4 Antworten

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Hallo, vielleicht kennt sich jemand mit so einem Fall bzw. Problem aus und kann mir weiterhelfen! Mutter pflegt ihre Tochter, die zuerst Pflegestufe 1 und dann Pflegestufe 2 bekommen hat. Diese Zeit kann für die Rente angerechnet werden. Laut deutschen Rentenversicherung muss man bei der Pflegekasse Antrag auf Pflegebeitragszeiten ?! ausfüllen und die Pflegekasse wird dann automatisch an die Rentenversicherung Rentenbeitraege zahlen. Das hoert sich einfach an. Das Problem ist nur, die Familie bekommt das Pflegegeld vom Sozialamt nicht von der PFlegekasse der Krankenkasse, keine Ahnung warum. Wahrscheinlich aus dem Grund hat die Krankenkasse die Mutter zum Sozialamt geschickt unter dem Motto, sie können ihr nicht weiterhelfen, Das Sozialamt hat auch nicht geholfen, bei der Frage und meinte sogar, das ist gerichtlich zu entscheiden. Die Mutter ist als Spätaussiedlerin seit 2005 in Deutschland zurzeit bekommt sie ALG2 soviel ich weiß. Was kann man in dem Fall machen???? Danke im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Natali,

im Rahmen der Pflege eines Angehörigen, kann die Person, die die Pflege ausübt, Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung erhalten. Die gilt aber nur dann, wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig für mindestens 14 Wochenstunden erfolgt und die Pflegeperson nicht mehr als 30 Wochenstunden versicherungspflichtig beschäftigt ist.

Weshalb das Pflegegeld in Ihrem Fall vom Sozialamt erbracht wird und nicht von der Pflegekasse, wäre mit dem Sozialamt und der Pflegekasse zu klären. Sofern in der Vergangenheit bereits ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde, muss ja ein entsprechender Bescheid mit detaillierter Begründung erteilt worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, empfehlen wir Ihnen, einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse zu stellen.

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3 Antworten

nockiliam 03.08.2016 | 22:41
Leistungen vom Sozialamt erhält man zb wenn man nicht Pflegerversichert ist :Folgende Leistungen kann das Sozialamt auf Antrag gewähren: Erstattung von Aufwendungen der Pflegeperson, z.B. für Fahrtkosten, Pflegekleidung und Reinigungskosten oder eine pauschale Aufwandsentschädigung angemessene Kosten für die Alterssicherung, z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Voraussetzung ist, dass die Alterssicherung der Pflegeperson nicht anderweitig sichergestellt ist (Nachrangigkeit). Erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld (Pflegegeld Sozialhilfe) vom Sozialamt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Alterssicherung. Du kannst es hier auch noch mal nach lesenhttp://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Pflegeperson-Sozial… Liebe Grüße
W*lfgangam 03.08.2016 | 22:43
Hallo Natali, über Pflegeleistungen UND über die Pflegetätigkeit der pflegenden Person entscheidet allein die Pflegekasse - die DRV ist da an die Entscheidung der Pflegekasse gebunden, die dann die Pflegetätigkeit durch einen Angehörigen als Pflichtbeitragszeiten ins Rentenkonto der Pflegeperson meldet. Das Pflegegeld vom Sozialamt sollte eigentlich nicht das Problem sein/ist egal, wohin die Pflegegelder gezahlt werden, es kommt auf die Pflege_tätigkeit_ als solche an! ...letztendlich kann die Mutter nur einen (neuen) Antrag bei der Pflegekasse auf Anerkennung als Pflegetätige stellen - und bei Ablehnung dagegen mit Widerspruch vorgehen. Der Status Spätaussiedler spielt keine Rolle, auch nicht, dass Sie ALG2 erhält. Vielleicht kann örtlich der Sozialverband (SoVD) - oder auch ein wissendes Versicherungsamt helfen, dessen Aufgabe sich auch auf solche Probleme erstreckt. Gruß w.
****am 04.08.2016 | 14:09
Hallo Natali, eine mögliche Ursache für die fehlende Pflichtversicherun der pflegenden Mutter finden sie hier. Auszug aus der RAA zu §3 SGB 6 Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI ( für die Pflegeperson) setzt zwingend voraus, dass der Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI geltend machen kann. Erhält der Pflegebedürftige von einem Träger der Sozialhilfe neben den Pflegeleistungen nach dem SGB XI auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, steht dies der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht entgegen. Die Beitragstragung obliegt in diesen Fällen weiterhin den zuständigen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Beihilfefestsetzungsstellen oder Heilfürsorgeträgern. Pflegebedürftige, die jedoch allein einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit und zur Pflege nach den Regelungen des SGB XII beziehungsweise BSHG haben, können Ansprüche auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach den Vorschriften des SGB XI nicht geltend machen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Pflegebedürftige zwar pflegeversichert ist, jedoch noch keinen Anspruch auf Pflegeleistungen hat (zum Beispiel wegen fehlender Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI oder er gehört unter Umständen nicht zu dem von der Versicherungspflicht erfassten Personenkreis nach §§ 20 ff SGB XI. Für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI fehlt es daher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Träger der Sozialhilfe ist in diesen Fällen auch nicht berechtigt, an Stelle der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Versicherungspflicht der Pflegeperson zu übernehmen. Eine Übernahme von Beiträgen für die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB V ist selbst dann nicht zulässig, wenn Leistungen für eine angemessene Alterssicherung der pflegenden Person gewährt werden (§ 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII beziehungsweise § 69b Abs. 2 BSHG). Das hat zur Folge, dass Pflegepersonen Pflichtbeitragszeiten nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht erwerben können. Übrig bleibt allein eine Absicherung der Pflegeperson über die freiwillige Versicherung (§§ 7 SGB VI § 7 .
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