Guten Tag Frau „Fegerlein“!
Pflegepersonen unterliegen nur dann der Versicherungspflicht, wenn sie neben ihrer Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
Sinn und Zweck dieser Regelung soll sein, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlichen Tätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist. Außerdem besteht für die Pflegepersonen nicht die Notwendigkeit eines Ausgleichs von „entgangenen“ Rentenversicherungsbeiträgen während der Pflegezeiten.
So kann für eine solch ehrenwerte Pflegetätigkeit trotzdem leider keine Rentenversicherungspflicht entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung