Im Verhältnis zu den USA gibt es ein Abkommen über die Soziale Sicherheit. Danach können im geschilderten Fall Rentenansprüche aus der deutschen Rentenversicherung auch nach Rückkehr in die USA verwirklicht werden. Bedingung: Es müssen mindestens 18 Monate deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt worden sein. Für die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) werden die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Weniger als 18 Monate hat der amerik. Versicherungsträger in seiner Leistung abzugelten. Im Leistungsfall genügt die Antragstellung beim amerik. Versicherungsträger. Dieser leitet den Antrag an die zuständige deutsche Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) weiter. Dabei handelt es sich entweder um die DRV Nord in Hamburg oder die DRV Bund in Berlin. Hier erhalten Sie auch Auskunft über weitere Fragen.