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Rentenantrag

von Thom. R.09.07.2008 | 11:23
3295 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen, Herren u. Fachleute, einige Dinge zur Antragstellung sind mir nicht so recht klar: - Im Antrag R 100 ist die Frage: " Zuzug aus dem Ausland" Was muß dort eingetragen werden, wenn sich eine Person für ca. 2 Jahre imi Ausland aufhilt (Zuvor also in Deutschland wohnte und nach Auslandsaufenthalt auch wieder) -Was muß ist unter "Anlernverhältnis" im R210 zu verstehen? -Wie sieht es aus, wenn eine Person u. a. in mehreren Berufe tätig war, z. B. Kurierfahrer, Fabrikarbeiter...diese Tätigkeiten jedoch nicht als Beruf erlernt hat? Sind diese Beschäftigungen/Tätigkeiten auchim R210 einzutragen? -Ist es immer noch so, dass eine Ausfertigung des R210 für den Rentner bestimmt ist und die anderer für die Rentenversicherung? Oder gehen mittlerweile beide zur Rentenversicherung? -Wie sind Umschulungsmaßnahmen oder sogenannte ABM-Maßnahmen des Arbeitsamtes zu vermerken im R210 ?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 09.07.2008 | 12:31

Sehr geehrter Thom. R.,

ich darf mich den Ausführungen von Rosanne anschließen, die Ihre Fragen alle vollständig und zutreffend beantwortet hat. Sollten sie trotzdem noch Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, ist jedes Rathaus (Ortsbehörde oder Rentenstelle) oder die örtliche Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung gern behilflich.

3 Antworten

Rosannaam 09.07.2008 | 11:51
Hallo Thom.R., zu 1.: Zuzug aus dem Ausland: Nein ankreuzen unter Punkt 6.6 des Rentenantrags: Ja ankreuzen, von - bis angeben, aber "KEINE Beiträge" angeben, wenn Sie im Ausland nicht vers.pflichtig beschäftigt waren. zu 2.: Anlernverhältnis ist keine Lehre, sondern wenn Sie in einem Betrieb zum Beispiel 3 Monate oder länger für einen Beruf angelernt wurden. zu 3.: Ja; die Beschäftigungen sind unter Punkt 5 einzutragen mit Zeitraum, Beschäftigungsart, weshalb aufgegeben (= letzteres ist wichtig, vor allem, wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind und einen erlernten Beruf ausüben!). zu 4.: Es gehen BEIDE Ausfertigungen an die DRV. Sie können sich aber eine Kopie fertigen. zu 5.: Umschulungsmaßnahmen sind unter der Ziff. 4 und andere Reha-Maßnahmen auf der Rückseite unter der Ziff. 11 einzutragen. Sie können die Umschulungs-/ABM-Maßnahme auch nur unter der Ziff. 11 eintragen. So, nun viel Spaß beim Ausfüllen. :-)) MfG Rosanna.
Thom R.am 10.07.2008 | 16:02
Danke an Rosanna und natürlich noch mal an die Experten-Bestätigung. Leider ist mir dazu immer noch etwas nicht ganz so klar: Was bedeutet "anlernen" überhaupt? Wann kann man den von einem Annlernverhältnis sprechen? Warum steht auf der Ausfertigung "Ausfertigung für den Rentenbewerber" wenn diese doch an die Rentenversicherung geht? MÜssen alle Umschulungsmaßnahmen eingetragen werden, oder nur welche im Zusammenhang einer Krankheit oder ähnliches stehen? Wo genau sind ABM-Maßnahmen unter 4 oder 11 einzutragen? Also noch mal Danke für die vorigen Antworten und sorry für die neuen Fragen.
Thom R.am 10.07.2008 | 16:31
Danke an Rosanna und natürlich noch mal an die Experten-Bestätigung. Leider ist mir dazu immer noch etwas nicht ganz so klar: Was bedeutet "anlernen" überhaupt? Wann kann man den von einem Annlernverhältnis sprechen? Warum steht auf der Ausfertigung "Ausfertigung für den Rentenbewerber" wenn diese doch an die Rentenversicherung geht? MÜssen alle Umschulungsmaßnahmen eingetragen werden, oder nur welche im Zusammenhang einer Krankheit oder ähnliches stehen? Wo genau sind ABM-Maßnahmen unter 4 oder 11 einzutragen? Also noch mal Danke für die vorigen Antworten und sorry für die neuen Fragen
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