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Experten-Antwort

Rentenantrag bei noch ungeklärter Schwerbihinderung

von Horst Bruder11.12.2016 | 18:08
3206 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, derzeit erhalte ich die halbe EU-Rente (alte BU). Im April werde 63 und möchte dann in Rente für langjähre Versicherte wechseln. Jetzt wurde bei mir eine schwere Krankheit fest gestellt und ich kann vermutlich GdB 50 erhalten. Kann ich die Rente beantragen, auch wenn noch keine Entscheidung über GdB vorliegt Ich denke wenn GdB min 50 dann weniger Abzüge. Wie zeitnah muss der Renten-Antrag gestellt werden oder kann ich auch rückwirkend die Behinderung geltende machen? Horst

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Horst Bruder,

Sie sollten die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (zu sofort oder später) und hilfsweise die Altersrente für langjährig Versicherte (zum 63. Lebensjahr) unverzüglich beantragen.

Es ist nicht relevant, ob die Schwerbehinderung bereits anerkannt ist. Wichtig ist, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt. Dies ist auch der Fall, wenn die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt wird.

Bei Ihrem Antrag auf Schwerbehinderung können Sie im Übrigen auch angeben, ab wann Sie sich für schwerbehindert halten. Ggf. wird dadurch ein früherer Zeitpunkt für den Eintritt der Schwerbehinderung zugrunde gelegt.

Da die Verfahrensweisen der Rentenversicherungsträger nicht immer identisch sind, sollten Sie die konkrete Vorgehensweise bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.

Wichtig ist:

Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ist nicht zulässig, wenn diese bindend bewilligt oder bezogen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Horst Bruder,

Sie sollten die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (zu sofort oder später) und hilfsweise die Altersrente für langjährig Versicherte (zum 63. Lebensjahr) unverzüglich beantragen.

Es ist nicht relevant, ob die Schwerbehinderung bereits anerkannt ist. Wichtig ist, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt. Dies ist auch der Fall, wenn die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt wird.

Bei Ihrem Antrag auf Schwerbehinderung können Sie im Übrigen auch angeben, ab wann Sie sich für schwerbehindert halten. Ggf. wird dadurch ein früherer Zeitpunkt für den Eintritt der Schwerbehinderung zugrunde gelegt.

Da die Verfahrensweisen der Rentenversicherungsträger nicht immer identisch sind, sollten Sie die konkrete Vorgehensweise bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.

Wichtig ist:

Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ist nicht zulässig, wenn diese bindend bewilligt oder bezogen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Horst Bruder,

sollten Sie neben der Rente noch weitere Leistungen erhalten (oder Arbeiten) so wird die Entscheidungshilfe schwieriger (vgl. Beitrag von ****).

In diesem Fall sollten Sie einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle wahrnehmen, damit Ihnen die einzelnen Optionen (incl. Probeberechnung) aufgezeigt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Horst Bruderam 11.12.2016 | 18:46
Danke für die schnelle Antwort, wenn ich im Januar den Antrag auf GdB stelle, kann ich dann auch einen Antrag für Rente wegen Schwerbehinderung stellen ? Ich hätte kleine Abzüge aber die volle Rente wäre doch besser als derzeit die halbe. Horst
W*lfgangam 11.12.2016 | 18:37
Hallo Horst Bruder, es werden einfach beide Rentenarten gleichzeitig beantragt. Im Rentenantrag ist sogar die Frage enthalten, ob Sie die Schwerbehinderteneigenschaft beantragt haben. Die DRV wartet dann ab, ob Sie den GdB 50 erhalten und wird die zunächst bewilligte Altersrente für langjährig Versicherte hinterher umbenennen/neuberechnen. Den Antrag stellen Sie 3 Monate vor Rentenbeginn, wird daher so langsam Zeit, sich um einen Termin zu kümmern ...obwohl, dieser Antrag nimmt kaum Zeit in Anspruch, kann man auch mal so zwischen 2 Schlucken Kaffee erledigen. Wichtig: den Schwerbehindertenausweis vor Rentenbeginn beantragen, also sofort. Es kommt nicht darauf an, wann Sie den Ausweis erhalten, sondern ab welchem Datum der GdB zusteht - meist rückwirkend ab Antragsdatum und damit ist die Schwerbehinderteneigenschaft zum Rentenbeginn gesichert. Gruß w.
Schadeam 11.12.2016 | 18:57
Wenn Sie ab Januar die AR für Schwerbehinderte beantragen (die höher ist weil sie weniger Abschläge hat) würde es keinen Sinn machen ab Mai eine andere Altersrente zu beantragen. Sie können ab xx.xx.xxxx beide Renten beantragen......
Horst Bruderam 11.12.2016 | 19:01
Hallo, ich möchte doch nur sicher gehen, falls die Schwerbehinderung nicht anerkannt wird. Horst
W*lfgangam 11.12.2016 | 20:06
Hallo Horst Bruder, wie gesagt, Sie beantragen beide Renten _gleichzeitig_, dann kann nichts schiefgehen. Wenn Sie das in einer Beratungsstelle machen, müssen Sie den Sachbearbeiter nur darauf hinweisen/GdB-Verfahren läuft und das # wird an der richtigen Stelle im Rentenantrag gesetzt. Und nein, es kann nur 1x Altersrente geben, ein Wechsel in eine andere ist zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr möglich. Jetzt stehen Sie wahrscheinlich völlig auf dem Schlauch ;-) Daher: Termin in der Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt ausmachen, da werden Sie geholfen. Gruß w.
****am 12.12.2016 | 13:35
Hallo Horst Bruder, wozu die Eile, wenn Sie jetzt schon die TEM bekommen und u.U. auch noch Anspruch auf Krankengeld besteht, warten Sie einfach ab bis die KK sie zum RH Antrag oder EM Rentenantrag auffordert, besonders wenn die aktuellen Beträge der TEM-Rente + Krankengeld höher sind als die mögliche Altersrente für Behinderte. Beantragen Sie bei ihrer DRV eine Rentenauskunft für die Altersrente f. Schwerbehinderte mit 63 + X Monate dann haben Sie Klarheit.
Horst Bruderam 12.12.2016 | 16:01
Danke für die Antworten, ich arbeite nicht mehr und habe auch keinen Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Im Januar habe ich einen Termin in der Beratungsstelle. Horst
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