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Experten-Antwort

Rentenantrag gestellt und jetzt aufforderung der KK

von ronja19.07.2012 | 10:59
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4 Antworten

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Hallo, ich habe auf anraten meines Facharztes vor drei Wochen einen Rentenantrag gestellt, gestern bekamm ich von der KK die Aufforderung einen Rehaantrag zu stellen es würde ein Gutachten vorliegen. Wie Gutachten war nie beim Gutachter seitens der KK ?? Kann man dieses Gutachten einsehen ?? Da die KK über Rentenantrag informiert war, was auch im Schreiben erwähnt wird, kann sie dennoch einen Auffordern ?? Muss ich er Rentenkasse bescheid geben das eine Aufforderung sitens der KK vorliegt ? vielen dank im vorraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau Ronja,

bezüglich Ihrer Fragen die Krankenkasse betreffend, wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber direkt dorthin.

Da Sie bereits bei Rentenantragstellung angeben sollten, ob eine Aufforderung der Krankenkasse vorliegt, empfiehlt es sich den Rentenversicherungsträger zu informieren.

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3 Antworten

Schadeam 19.07.2012 | 11:47
Ob die Aufforderung zum Rehaantrag stehen bleibt und ob Sie die Unterlagen, die bei der Krankenkasse vorliegen einsehen können/dürfen, sollten Sie direkt mit der Kasse klären. Was soll ein Rentenexperte schon dazu sagen? Wenn bereits ein Rentenantrag gestellt ist, brauchen Sie m.E. die DRV nicht informieren, dass die Kasse Sie aufgefordert hat die Reha zu beantragen. Denn etweder ist die Aufforderung hinfällig (s.o.) oder Sie beantragen die Reha - und in dem Fall wird die DRV ohnehin informiert. :)
Klaus-Peteram 19.07.2012 | 13:50
Die Krankenkasse kann nicht zur Rentenantragstellung sondern nur zur Rehaantragstellung auffordern. Das mal vorweg. Und natürlich kann die Kasse Sie zum Rehaantrag auffordern und das auch noch nachträglich, wenn Sie bereits einen EM-Rentenantrag von sich aus gestellt haben. Dies hat einzig und alleine den Sinn damit ihr Dispositiinsrecht einzuschränken und das ganze Verfahren an sich ( also an die Kasse ) zu ziehen. Ziel : Schnellst möglicher Rauswurf aus der Krankengeldzahlung. Außerdem wird dann in der Reha ( falls diese wirklich von der RV dann genehmigt würde und nicht gleich die Rente ) ihre Leistungsfähigkeit final beurteilt und dann wird erst danach von der RV über eine EM-Rente entschieden. Es wäre nicht ungwöhnlich wenn die RV statt gleich der Rente Sie erstmal in eine Reha scicken würde. Das kommt sehr oft vor. Der RV müssen Sie sonst nichts weiter mitteilen. Die meisten Infos laufen " intern " zwischen Krankenkasse und RV. Und ja, natürlich können Sie das Gutachten bei ihrer Kasse oder wer auch immer es erstellt hat anfordern in Kopie. Wenn Sie selbst persönlich nicht begutachtet wurden wird es sich wohl um eine reines papiermässiges Gutachten des MDK über Sie handeln. Diese hätte für eine Entscheidung zur EM-Rente aber keinerlei Bedeutung. Die RV ermittelt eigensztändig und evrlässt sich nur auf eigene in Auftrag gegebene Gutachten.
Claire Grubeam 20.07.2012 | 00:54
Was wollen Sie mit dem Gutachten der Krankenkasse? Das hilft Ihnen doch nicht weiter. Die Krankenkasse verfolgt nur die Absicht, die Erstattung des Krankengeldes bis zur Höhe der Rente sicherzustellen. Die Aufforderung zur Stellung des Reha-Antrags erfolgte aus diesem Grunde. Die Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers ist nicht Ihre Sache, sondern erfolgt durch die Krankenkasse. Die Prüfung der Notwendigkeit einer Reha erfolgt automatisch im Rentenverfahren. Aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 26.06.2008 (Az.: B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R) ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 nachschiebt (so genannte nachgeschobene Aufforderung). Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse die Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 ausspricht, obwohl sie noch kein Krankengeld leistet. www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?hl=Dispositionsrecht&f=SGB6_116R0
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